Ausbietungsgarantie

von Rechtsanwalt Frank Feser

Eine Ausbietungsgarantie ist ein einseitiges Versprechen des Bietinteressenten gegenüber einem betreibenden Zwangsversteigerungsgläubiger, im Versteigerungstermin ein Gebot in einer bestimmten Höhe abzugeben. Laut § 311b BGB bedarf eine solche Garantie der notariellen Beurkundung. Handelt es sich bei dem betreibenden Zwangsversteigerungsgläubiger um ein Kreditinstitut, so ist die Abgabe einer solchen Ausbietungsgarantie allenfalls dann sinnvoll für den Ausbietungsgaranten, wenn das Kreditinstitut im Gegenzug auf Sicherheitsleistung verzichtet, für eine Finanzierung Snderkonditionen anbietet, auf Einstellungsanträge verzichtet oder die Kosten der notariellen Urkunde trägt. In einem Fall, in dem das Kreditinstitut sich eine Ausbietungsgarantie erklären ließ, ohne dass irgendwelche Zugeständnisse von Seiten des Kreditinstitutes erfolgten, nahm das Landgericht Darmstadt die Sittenwidrigkeit der Ausbietungsgarantie an (LG Darmstadt, Urt. v. 22.08.2007 - 2 O 65/07 - Ausbietungsgarantie).