Übermäßige Überziehungszinsen


von Rechtsanwalt Frank Feser

Banken und Sparkassen erhalten von der Europäischen Zentralbank (EZB) billigen Kredit. Der Leitzinssatz der EZB beläuft sich, nachdem er schrittweise gesenkt worden ist, seit dem 07.05.2009 auf 1 Prozent.

Kreditinstitute geben diese Leitzinssenkung allerdings nicht an ihre Kunden weiter. Bedenkt man, dass zahlreiche Kreditinstitute nur noch deswegen existieren, weil der Steuerzahler ganz erhebliche Mittel zur Bankenrettung aufbrachte, so befremdet dies.

Dies gilt vor allem für die ohnehin sehr teuren Dispositions- oder Überziehungskredite. Das geht aus einer Auswertung von Stiftung Warentest in Berlin für ihre Zeitschrift «Finanztest» hervor. Obwohl die Zinsen innerhalb eines Jahres erheblich eingebrochen sind, sanken die Kosten für einen Dispositions-Kredit oder Überziehungskredit im Schnitt nur um 0,6 Prozent. Presseberichten zufolge schnitten die Citibank, die Santander Consumer Bank und die Postbank am schlechtesten ab:

Citibank
Zinsen für Dispokredit: 16,99 %
Zinsen für geduldete Überziehung über den Dispo: 16,99 %
Santander Consumer Bank
Zinsen für Dispokredit: 9,98/13,98/16,98 %
(bis 500 €/ ab 501 €/ ab 1001 €)
Zinsen für geduldete Überziehung über den Dispo: 9,98/13,98/16,98 %
(bis 500 €/ ab 501 €/ ab 1001 €)
Postbank
Zinsen für Dispokredit: 13,50 %
Zinsen für geduldete Überziehung über den Dispo: 17,50 %


Ein Überblick findet sich unter in der hier.

Überziehungskredite sind sehr teuer.

Dies zeigt folgender Vergleich mit Konsumentenkrediten.

Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4 Prozent (§ 246 BGB), falls kein abweichender Zinssatz vereinbart ist. Abweichend hiervon wurden Konsumentenkredite mit variablem Zinssatz etwas höher verzinst. In der BT-Drucksache 16/12304 vom 18.03.2009 wird ein Mittelwert von 5,1 Prozent angegeben.

Kommt ein Verbraucher in Zahlungsverzug im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages, ist der Verzugszins gesetzlich vorgeschrieben und beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 497 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

Für Dispositions- oder Überziehungskredite fehlt bislang eine entsprechende gesetzliche Regelung (vgl. BT-Drucksache 16/12304).

Verboten ist nach § 138 BGB lediglich der Zinswucher. Dort heisst es:

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.


Eine ausdrückliche Regelung der gesetzlichen Höchstgrenze für Dispositions- oder Überziehungskredite lässt sich dieser Regelung nicht entnehmen.

Der Bundesgerichtshof hat es bislang abgelehnt, einen bestimmten festen Höchstzinssatz festzulegen (BGHZ 80, 153, 156).

Der Weg zur Kontrolle überhöhter Zinssätze führt daher über die Ausformung des wucherähnlichen Darlehens, zu dessen objektivem Tatbestand der Zinsüberhöhung noch weitere Umstände hinzutreten müssen, die dem Vertrag insgesamt ein sittenwidriges Gepräge verleihen (vgl. BGH NJW 1979, 805; BGH NJW 1980, 2301; BGHZ 80, 153, 160).

Für ein wucherähnliches Kreditgeschäft ist nach der gefestigten Rechtsprechung erforderlich, dass die Gesamtwürdigung des Darlehensvertrages ein sittenwidriges Ausbeutungsgeschäft ergibt. Im Einzelnen müssen objektive und subjektive Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Gesamtleistung des Kreditgebers undder Gesamtbelastung des Kreditnehmers bestehen (objektives Merkmal);
  • Subjektive Voraussetzung ist, daß sich der Kreditnehmer nur wegen seiner wirtschaftlichschwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit auf den ihn übermäßigbelastenden Vertrag einläßt und der Kreditgeber dieses erkennt oder sich dieser Kenntnis leichtfertig verschließt.


Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als objektive Voraussetzung (BGHZ 80,153, 160; 98,174, 178) von § 138 Abs. 1 BGB wird von der ständigen Rechtsprechung bejaht, wenn der Vertragszins relativ rund doppelt so hoch ist wie der Marktzins (BGHZ 104,102, 105).

Da es sich hierbei jedoch nicht um eine starre Grenze handelt, ist eine Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB auch dann zu rechtfertigen, wenn die relative Zinsdifferenz zwischen 90 % und 100 % des Marktzinses liegt und der Kreditnehmer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Umstände ungerecht belastet wird (BGHZ 104, 102, 105). Übersteigt dagegen der Vertragszins den Marktzins um weniger als 90 %, so hat der BGH ein auffälliges Mißverhältnis regelmäßig verneint (BGHZ 99, 333, 336; 104,102, 105) Allerdings wird auch in diesen Fällen ein auffälliges Mißverhältnis dann bejaht, wenn der absolute Zinsunterschied 12 Prozent beträgt (BGHZ 110, 340).

Liegt der objektive Tatbestand des wucherähnlichen Konsumentenkredits vor, so werden die persönlichen, subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet (BGHZ 98,174, 178; 104,102, 107). Darin liegt eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers. Der Darlehensnehmer braucht daher die Kenntnis der Bank von den subjektiven Merkmalen oder ihr leichtfertiges Sichverschließen nicht zu beweisen.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ergibt sich das Problem, dass das Abstellen auf die marktübliche Verzinsung dann nicht sittenwidrig erscheint, wenn alle Kreditinstitute gleichermaßen übermäßig hohe Zinssätze verlangen.

Ein Blick auf die aktuelle Statistik der Deutschen Bundesbank bestätigt diese, für Verbraucher unerfreuliche Rechtslage:.



Ein verbraucherfreundlicher Ausweg aus diesem Dilemma dürfte eine Änderung der Gesetzeslage oder eine Änderung der Rechtsprechung erfordern.

Sollte die Rechtsprechung von der bisherigen Spruchpraxis abrücken und den Umstand, dass die Kreditinstitute die Zinssenkungen der EZB nicht weitergeben, durch Anwendung des Wucherparagraphen sanktionieren, so ergäben sich die Rechtsfolgen aus dem Bereicherungsrecht. Im Wesentlichen wäre dann folgende Regelung zu bedenken: Der Kreditgeber hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals, des Nettokredits, im Rahmen des vereinbarten Abwicklungsplans. Er muss mit anderen Worten dem Verbraucher das Kapital bis zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeiten belassen. Der Verbraucher braucht keine Zinsen für die Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Kapitals zu entrichten. Sogar marktübliche Zinsen werden nicht geschuldet. Gezahlte Zinsen kann der Verbraucher zurückverlangen.