Hypo Real Estate Holding AG (HRE)

von Rechtsanwalt Denis Reiner

Schadenersatzansprüche der Aktionäre gegen die HRE

Ansprüche aus Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Anleger die nach dem 15. Januar 2008 (Zeitpunkt der unvollständigen ad-hoc-Meldung) Aktien der HRE erworben haben und diese am 04. Oktober 2008 (ad-hoc-Meldung über Liquiditätsprobleme) noch besaßen, haben aller Voraussicht nach Ansprüche gegen die HRE sowie ihre ehemaligen Manager.

Für die rechtliche Prüfung von möglichen Schadenersatzansprüchen der Aktionäre  sind vor allem die veröffentlichten Meldungen (v.a ad-hoc -Mitteilungen)  der HRE vor dem 04. Oktober 2008 (ad-hoc-Meldung über Liquiditätsprobleme  der HRE ) von Bedeutung.

§ 37b WpHG gewährt dem Aktieninhaber einen Schadensersatzanspruch gegen die Emittentin, wenn die Emittentin von Aktien es unterlassen, eine Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, unverzüglich zu veröffentlichen.  Dies gilt in zwei Fällen:
1.Der Anspruch besteht, wenn der Aktionär die Aktien nach der unterlassenen Ad-hoc-Meldung erworben hat und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Aktien ist und
2.wenn der Aktionär die Aktien vor dem Entstehen der Insiderinformation erworben und nach der Unterlassung veräußert hat.

Erfasst werden die Fälle, in denen der Aktionär zu teuer gekauft oder zu billig verkauft hat. Aktionäre können dann den Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis ersetzt verlangen, den sie tatsächlich für ihre Aktien bezahlt haben, und dem Preis, den sie hätten bezahlen müssen, wenn die wahre wirtschaftliche Situation der HRE bekannt gewesen wäre.

Erfasst werden allerdings lediglich Ad-hoc-Meldungen von Insiderinformationen.  Die Insiderinformation definiert § 13 Abs. 1 WpHG:
„Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine Information über nicht öffentlich bekannte Umstände im Sinne des Satzes 1, die sich 
1.auf Aufträge von anderen Personen über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht oder
2.2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit Bezug auf Waren bezieht und bei der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten erhalten würden."

Die Frage, ob HRE von der Finanzkrise derart betroffen ist, das die folgenden Unternehmensergebnisse geeignet sind den Börsenkurs der Emittentin erheblich zu beeinflussen stellt eine Insiderinformation im Sinne des § 13 Abs. 1 WpHG dar.

Die HRE war verpflichtet, solche Informationen gemäß § 15 WpHG zu veröffentlichen:
„Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen; [...].“

Der früheste Zeitpunkt für die Veröffentlichung war die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der HRE, dass das Unternehmen von der Finanzkrise erheblich betroffen ist.
Dabei kommt es nicht allein auf das Wissen des Vorstandes oder Aufsichtsrates an.
Die HRE hätte ab dem Zeitpunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis „ohne schuldhaftes Zögern“ den Kapitalmarkt informieren müssen, um einer Haftung des § 37b WpHG zu entgehen.
Folglich durfte die HRE eine kurze Bedenkzeit in Anspruch nehmen darf, um die Tragweite der Information, insbesondere hinsichtlich ihrer ihrer Veröffentlichungspflicht zu prüfen.
Auszugehen wäre hier von einer Bedenkzeit von höchstens einen Tag.

Die Form der Meldung ist in der „Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz“ (WpAIV) detailliert geregelt.
Danach muss in der Kopfzeile eine deutlich hervorgehobene Überschrift „ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG“ und ein als Betreff erkennbares Stichwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst, enthalten sein.

Die ad-hoc-Meldungen der HRE sind unter www.hv-info.de oder  www.unternehmensregister.de einsichtbar.

Die HRE hob noch am 11. Juli 2007 ihre Prognose für das Geschäftsjahr 2007 an.
Die übrigen Meldungen des Jahres 2007 betrafen Firmenübernahmen  (den Erwerb der DEPFA Bank plc.) und eine beabsichtigte Kapitalerhöhung und enthielten keinerlei Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung der Geschäftslage.

Erst mit ad-hoc-Mitteilung vom 15. Januar 2008 räumte die HRE unter der Überschrift:

„Vorläufige Eckdaten für 2007 – beeinflusst durch Abschreibungen auf das CDO Portfolio; guter Verlauf im Kerngeschäft; Dividendenreduzierung“  schließlich ein, dass wegen Schwierigkeiten im Bereich der „Collateralized Debt Obligations (CDOs)“ Abschreibungen in Höhe von 390 Mio € erforderlich seien.

Der Stückpreis für die HRE-Aktien lag noch zwischen November 2007 und Januar 2008 bei durchschnittlich 35 €, obwohl angesichts der drohenden Verluste eine deutliche Korrektur bereits angezeigt gewesen wäre.
Ab dem 15. Januar 2008 war für die Öffentlichkeit klargestellt, dass es nicht unwesentliche Auswirkungen der Finanzkrise auf die HRE-Geschäftsergebnisse gibt.
Insgesamt wurde jedoch noch zu diesem Zeitpunkt ein positiver Ausblick genannt.
Auch noch im ihrem Halbjahresbericht zum 30. Juni 2008 behauptete die HRE, auch im schlimmsten Fall uneingeschränkt zahlungsfähig zu sein.

Zum 15. Januar 2008 war dem Anleger also nicht bekannt, dass die vorgenommenen Abschreibungen nicht nur eine negative Ausnahme waren, sondern erhebliche Risikopotentiale andeuteten.  Trotzdem brach der Aktienkurs der HRE aufgrund dieser Meldung, die dem tatsächlichen Ausmaß der Risiken der HRE nicht annähernd gerecht wurde, in der folge um ca. 35 % ein.  Erst am 4. Oktober 2008 gab die HRE endlich bekannt, dass sich die DEPFA Bank in einer Existenz bedrohenden Liquiditätskrise befindet und der  gesamte HRE-Konzern infolgedessen Liquiditätsprobleme habe.

Die Schadenersatzansprüche aufgrund einer unterlassener ad-hoc-Mitteilung nach § 37b WpHG verjähren bereits nach einem Jahr; ab Kenntnis der Unterlassung.
Die Durchsetzung des Anspruchs ist in jedem Fall nach 3 Jahren
– ab Unterlassungszeitpunkt – ausgeschlossen. Dies ist unproblematisch noch nicht gegeben, da die Probleme der HRE frühestens 2007 begannen.

Dass die HRE von der Finanzkrise betroffen ist und deshalb Abschreibungen vorzunehmen hat, ist Anlegern spätestens ab der ad-hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 bekannt geworden.
Aus diesem Grunde wären Ansprüche aus § 37b WpHG mit Ablauf des 15. Januar 2009 bereits verjährt, sofern nicht vor diesem Datum Klage- oder Mahnverfahren eingeleitet worden sind.

Anspruch nach § 37c WpHG

Der Anspruch gemäß § 37b WpHG kommt in Betracht, wenn es eine zwar  rechtzeitige, aber unwahre ad-hoc-Meldung veröffentlicht wurde.
Unwahr ist eine ad-hoc-Meldung auch , wenn sie inhaltlich unvollständig ist.

Die ad-hoc-Meldung der HRE vom 15. Januar 2008 stellte eine nur unvollständige Meldung dar, welche Schadensersatzansprüche gemäß § 37 WpHG auslöst, da sie sie über die wahren Ausmaße der Betroffenheit der HRE im Rahmen der Finanzkrise, unzureichend und damit unvollständig informiert. Diese unvollständige Information über das tatsächliche Ausmaß der Krise bei HRE beeinflusste den Aktienkurs der HRE in der Weise, daß er deutlich über der Bewertung nach Bekanntwerden des wahren Ausmaßes der Krise der HRE lag.  Einen Anspruch im Sinne des § 37c WpHG haben somit zumindest die Aktionäre, die im Vertrauen auf die Meldung vom 15. Januar 2008 zu reduzierten Kursen kauften und erst durch spätere Ad-hoc-Meldungen die wahren Ausmaße der Risiken ihrer Investition in Aktien von HRE erkennen konnten.

Auch hier ist die kurze Verjährung von einem Jahr zu beachten, ab dem Bekanntwerden der wahren Ausmaße der HRE-Krise (4. Oktober 2008). Anleger, die nach dem 15. Januar 2008 (Zeitpunkt der unvollständigen Ad-hoc-Meldung) Aktien der HRE erworben haben und diese am 04. Oktober 2008 (ad-hoc-Meldung über Liquiditätsprobleme) noch besaßen, können Ansprüche gegen die HRE aus § 37c WpHG geltend machen. Als Schaden ist wiederum der Unterschiedsbetrag zwischen dem Aktienpreis, den die Anleger tatsächlich für ihre Aktien bezahlt haben, und dem Preis, den sie hätten bezahlen müssen, wenn die wahre wirtschaftliche Situation der HRE bekannt gewesen wäre, anzusehen.

Sonstige Ansprüche

Die Rechtsprechung hat eine Haftung für Organe, also insbesondere des Vorstandes, für fehlerhafte Kapitalmarktinformationen anerkannt.  § 823 BGB gewährt in seinem 2. Absatz den Geschädigten einen Ersatzanspruch, wenn der Schädigende gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat.  Es ist umstritten, ob die Normen des WpHG Schutzgesetzcharakter haben.  Die Rechtsprechung erkennt einen Schutzgesetzcharakter des WpHG nicht an.  Allerdings kommt bei strafrechtlicher Verurteilung handelnder Vorstandsmitglieder  ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch über § 823 Absatz 2 BGB in Frage.

Fazit

Es ist davon auszugehen, daß Ansprüche aus der unterlassenen Ad-hoc-Meldung gemäß § 37b WpHG mit Ablauf des 15. Januar 2009 bereits als verjährt einzustufen sind.

Ansprüche gemäß § 37c WpHG können den Anlegern gegen die HRE zustehen,  die nach dem 15. Januar 2008 (Zeitpunkt der unvollständigen Ad-hoc-Meldung)  Aktien der HRE erworben haben und diese am 04. Oktober 2008 (Ad-hoc-Meldung über Liquiditätsprobleme) noch besaßen.

Aussicht

Es erscheint aufgrund der sich ständig verschlechternden Situation der HRE nicht mehr ausgeschlossen, daß der Bund noch im April die Kontrolle über die schwer angeschlagene Immobilienbank HRE übernehmen will.  Das Gesetz zur Banken-Verstaatlichung ist bereits auf dem Weg gebracht und soll bereits am 3. April abschließend vom Bundesrat beraten werden. Eine Verkürzung der Frist zur Einberufung der Aktionärsversammlung auf bis zu einen Tag ist vom Gesetz vorgesehen.  Vertreter der Bundesregierung bekräftigen, daß der Bund auf der Hauptversammlung  der HRE dann über eine Kapitalerhöhung die Mehrheit an der Bank übernehmen wolle. Sollte es dafür keine Mehrheit geben, würde der Bund gemäß dem dem Gesetz zur Bankenverstaatlichung die Aktionäre des Instituts enteignen. Das Gesetz sieht eine Entschädigung für die betroffenen Aktionäre vor. Diese soll sich nach dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe des Enteignungsverfahrens richten. Ist der Kurs in den letzten Drei Tagen vor Bekanntgabe niedriger, so gilt dieser als Entschädigungsgrundlage. Falls es aufgrund dieses Gesetzes zu einer Enteignung der Anteilseigner der HRE durch den Bund kommen sollte, wäre eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Wenn diese Enteignung vorgenommen wird, ohne alle anderen aktienrechtlichen Möglichkeiten einer Kontrollübernahme auszuschöpfen, kann dies ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Grundgesetzes darstellen. Als eine andere Möglichkeit der aktienrechtlichen Kontrollübernahme käme eine Kapitalerhöhung in Frage.

Was tun?

von Rechtsanwalt Frank Feser

Anleger sollten erwägen, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.

Bedenkt man, dass die Räumlichkeiten der HRE und einiger führender Mitarbeiter  laut Informationen der Tagesschau inzwischen von der Staatsanwaltschaft München durchsucht worden sind, können betroffene Aktionäre Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beantragen lassen. Ausgehend von den dort dokumentierten Informationen wird sich beurteilen lassen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg verspricht. Erste Anleger haben bereits Klage eingereicht.

Mit Urteil vom 12.06.2009 hat das Landgericht München I - 22 O 16205/08 - Pressemitteilungen zufolge einem geschädigten Anleger wegen Verletzung der ad hoc Mitteilungspflicht Recht zugesprochen, der sich durch das Kommunikationsverhalten der Hypo Real Estate im Hinblick auf ihre Betroffenheit von der Finanzmarktkrise getäuscht sah. Der Anleger hatte nach Meldungen der HRE vom 03.08.2007 und vom 07.11.2007 am 14.12.2007 Wertpapiere der HRE erworben. In diesen Meldungen hatte die Beklagte behauptet, keine ungünstigen Belastungen aus der US-Subprime-Krise zu erwarten und aus dieser Krise gestärkt hervorgegangen zu sein. Jeder Hinweis auf die wirkliche Betroffenheit von der Finanzmarktkrise wurde bis zur Meldung der HRE vom 15.01.2008 unterlassen. Hier räumte die HRE zwar Belastungen hinsichtlich eines Portfolios an strukturierten Wertpapieren ein, noch bis Ende September 2008 verschwieg sie hingegen ihre Belastungen bei der erst im Oktober 2007 übernommenen DEPFA.


Finanzmarktkrise

von Rechtsanwalt Denis Reiner


Entstehen der Krise des Geldmarktes in den USA


Wenn sich ein einfacher Bürger Geld leihen möchte, geht er zur Bank um einen kleinen Kredit aufzunehmen oder benutzt seine Kreditkarte. Ein großes Unternehmen benutzt den Geldmarkt (Commercial Paper Market), der im Grunde ein Markt für Überziehungskredite für große Unternehmen. Der Geldmarkt bietet Firmen die Möglichkeit, sich Geld zu leihen.
Wenn Unternehmen Geld brauchen- auch kurzfristig- stellen sie sogenannte Inhaberschuldverschreibungen aus. Dabei kann es sich um größere Summen – bis zu mehreren Hundert Millionen Dollar pro Unternehmen - insgesamt mehrere Hundert Milliarden, handeln.
Jeden Tag!
Das funktioniert vereinfacht dargestellt folgendermaßen:
Wenn die Unternehmen das Geld brauchen, rufen sie bei einer (großen) Bank an, und
fragen, ob sie für das Unternehmen an der Börse (Wall Street) genügend Schuldverschreibungen verkaufen.
Wenn der Zinssatz geklärt ist verkaufen die Bankverkäufer die Inhaberschuldscheine an Geldmarktfonds und Investoren in aller Welt. Sobald sie das benötigte Geld zusammen haben, rufen sie beim Unternehmen zurück und die Überweisungen können vorgenommen werden.

Seit ungefähr Mitte September 2008 stockte aber plötzlich der Geldmarkt Es gab kaum noch Angebote am Markt für Schuldverschreibungen. Keiner wollte mehr mit dem anderen Geschäfte abschliessen. Die Banken versuchten Geld aufzunehmen, aber niemand wollte ihnen welches leihen. Selbst wenn sie Geld bekamen, wären es nur wenige Millionen. Kein Vergleich zu früher, wo sie innerhalb kurzer Zeit Sekunden Milliarden aufnehmen konnten. Warum?

Um zu begreifen, wieso der Geldfluss plötzlich stockte, ist zunächst die Rolle der Geldmarktfonds zu klären.

Geldmarkfonds

Bei Geldmarktfonds handelt es sich um Investmentfonds, die ausschließlich oder überwiegend in Geldmarkttitel und liquide Wertpapiere mit kurzen Laufzeiten investieren, vor allem Termingelder, Schuldscheindarlehen und Anleihen mit kurzer Laufzeit.
Geldmarktfonds bieten eine höhere Rendite als die der Tagesgeldkonten und haben aufgrund der Kurzfristigkeit der Verträge ein geringeres Risiko.

Die Geldmarktfondsmanager stellen Geld dem Geldmarkt zur Verfügung.
Sie verleihen großen institutionellen Anlegern kurzfristig große Summen, die sie am nächsten Tag zurückzahlen. Das Geschäft ist sicher, weil das Geld nur es nur an riesige, vertrauenswürdige Unternehmen verliehen wird, die seit Jahrzehnten am Markt positioniert sind und ihre Darlehen stets zuverlässig zurückbezahlt haben.

Bis zum 16. September 2008.

Einer der grössten Fonds, der sogenannte Reserve Fund hatte zum ersten Mal in seiner Geschichte einen Teil des Geldes seiner Anleger verloren, circa 3 %.
Dies reichte allerdings aus, um Panik unter den Anlegern zu verursachen, da jeder zumindest sein angelegtes Kapital – wenn auch ohne Rendite - zurückbekomme wollte.

Nun entstand eine Kettenreaktion. Kleinanleger und größere Pensionskassen zogen aus Angst Verluste zu erleiden ihr Kapital aus diesen Fonds ab.

Dabei hatte dieser Verlust des Reserve Fund noch nicht einmal etwas mit Geschäften in riskante Hypothekendarlehen zu tun. Er investierte vor allem in möglichst sichere, möglichst kurzfristige Inhaberschuldverschreibungen. Leider wurde eine stattliche Anzahl dieser Papiere zufällig von Lehman Brothers erworben, die selber erheblich in Geschäften mit riskanten Hypothekendarlehen engagiert waren, weswegen sie hauptsächlich aus diesem Grunde am 15 September 2008 in Konkurs gingen.

Als dann noch ein zweiter Geldmarktfonds und die größte Versicherung der USA – AIG – Schwierigkeiten vermeldeten, beschlossen die Mehrzahl der Geldmarktfondsmanager kein Geld mehr an Unternehmen zu verleihen. Stattdessen wurde in Staatsanleihen investiert.
Die US-Regierung befürchtete, dass nicht nur die Geldmarktfonds kein Geld mehr verleihen, sondern dass niemand mehr Geld verleiht und schnürte ihr Rettungspaket für die WallStreet.

Credit Default Swaps

Ein weiteres Finanzprodukt, das die Weltwirtschaft zusätzlich bedroht, sind die CDS oder
„Credit Default Swap“. Übersetzt etwa Kreditausfallversicherung. Diese CDS sind wie
Versicherungen gegen einen Kreditausfall, den sie erleiden könnten, wenn etwa der Emittent von Schuldverschreibungen o.ä. insolvent wird . Dafür zahlt man eine kleine Prämie.

Irgendwann entstand mit diesen CDS selbst ein reger Handel.

Das Geschäft verläuft folgendermaßen: Ein Credit Default Swap ist ein sogenanntes Over-the-Counter-Instrument. Das bedeutet einfach nur, dass es nicht öffentlich an der Börse gehandelt wird wie etwa eine Aktie. Es ist eine private Vereinbarung zwischen zwei beliebigen Personen; solange sie mindestens 5 Millionen Dollar zur Verfügung haben.
Diese Geschäfte können also in der Regel nur große Geschäftsbanken, Hedge-Funds, Investmentbanken oder Pensionsfonds oder ähnliche Finanzmarktteilnehmer eingehen.

Nun werden normalerweise CDS von Marktteilnehmern gekauft, die sich absichern wollen und eine Anleihe auch selber besitzen. Mit der Zeit wurden CDS immer häufiger von Leuten nachgefragt, die gar kein eigenes Sicherungsbedürfnis mangels eigenen Wertpapierbesitzes hatten.
Diese Teilnehmer wetteten im Ergebnis nur auf den Eintritt des Versicherungsfalles.
Mit der Zeit übertraf das Volumen dieser Spekulationsgeschäfte das den Markt für Unternehmensobligationen um das 10-fache.
Das bedeutete, auf jede Anleihe kamen 10 Marktteilnehmer, die versprochen haben, den vollen Nennwert dieser Schuldverschreibung auszuzahlen, wenn der Emittent dieses Wertpapiers insolvent werden sollte.

Solange der Emittent – wie etwa Lehman Brothers als eine der ehemalig größten Investmentbank - nicht zahlungsunfähig wurde, war dies bei Zinssätzen von 1-2 % ein gutes Geschäft.
Die vermehrte Abschluss der CDS bezogen auf den gleichen Emittenten führte sogar zu einer Multiplizierung des Gewinns.


Allerdings ist der Schaden umso größer, wenn es wirklich zu einem Zahlungsausfall des Emittenten kommen sollte, da die CDS-Verkäufer selber nicht für den Zahlungsausfall einstehen können.
Sie wetteten mit Geld, dass sie nicht besitzen.

Genauso dieses Szenario ist mit dem Fall von Lehman Brothers Realität geworden.

Um sich vor diesem Szenario abzusichern, sicherten sich die CDS-Verkäufer zusätzlich ab, was jedoch zu einer Verschlimmerung der Finanzkrise führte.
Diese Absicherung nennt man Netting.

Der CDS-Verkäufer geht zu einer anderen Versicherung und kauft zur Absicherung einen CDS.
Falls nun der Emittent wirklich bankrott gehen sollte, muss er zwar seinen CDS-Käufer auszahlen, hat aber auch selber bei der anderen Versicherung einen Zahlungsanspruch, der ihn absichert.
Zunächst ein Null-Summen-Geschäft.
Wenn es aber dem Emittenten im Laufe der Zeit immer schlechter geht und der CDS-Preis aufgrund dessen immer teurer wird, so kann er seinen Kreditausfallschutz auch immer teurer verkaufen, weil die Anleger inzwischen mehr Angst um den Emittenten haben.

Das Problem besteht nur darin, dass in dem Moment, in dem eine Partei ihre Verträge nicht einhält, sich die Verluste plötzlich multiplizieren.

Die Banken wollten nun keine Geschäfte mehr untereinander verabreden, weil keiner wußte, welche Wetten der andere abgeschlossen hatte und in welcher Höhe und mit wem.
Dies ist einer der Hauptgründe, weshalb die Regierung eingriff.
Da viele Banken durch Credit-Default-Swap-Verträge miteinander verknüpft waren, dachte die Regierung: Wenn eine Bank untergeht, können anderen folgen. Lasst uns schnell einen Domino-Effekt verhindern und eingreifen. Mit Steuergelder.

Dabei ist zu beachten, dass der Staat im Vorfeld keinerlei Instrumente schuf, um einen ausufernden Handel mit CDS zu begegnen.
Er hätte dafür sorgen können, dass eine Börse für Kreditausfallrisiken eingerichtet wird, damit der Handel öffentlich wird; wie bei Optionen oder Warentermingeschäften. Oder er hätte den CDS die gleichen Regularien auferlegen können wie bei Versicherungen.
Nichts dergleichen geschah.

Aber ist es nun die gegenwärtige Krise eine Krise des Handels mit Kreditausfallrisikopapieren oder allumfassende Krise des Finanzmarktes?

Wenn jetzt immer mehr Unternehmen Schwierigkeiten haben, dann werden die Käufer von Swaps versuchen, von der anderen Partei mehrere Milliarden Dollar einzutreiben. Das kann die Finanzkrise verschärfen, weil dadurch ein unübersehbare Menge von Rechtsstreitigkeiten ausgelöst werden könnte, bei denen sich die verschiedenen Parteien über einen Verzug und oder über die Höhe der ausstehenden Forderung streiten.
Es dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu kommen, dass sich viele Käufer von Swap-Absicherungen demnächst an die Gerichte wenden, weil sie ihr Geld ausgezahlt bekommen wollen. Wenn die Stimmung immer schlechter wird, alles um sie her zusammenzubrechen scheint, dann werden die Menschen jede Möglichkeit ausnutzen wollen.
Die globale Krise könnten damit beginnen, dass Hedge-Fonds nicht mehr in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen für Verträge in Höhe von hunderten von Milliarden Dollar gegenüber den Banken nachzukommen.
Die Banken würden dann versuchen, die Hegde-Fonds dazu zu bewegen, ihre Ausfallsicherheiten erhöhen. Wahrscheinlich ohne durchgreifenden Erfolg, da viele Fonds nicht (mehr) das Geld nicht haben, um diese Forderung der Banken erfüllen zu können.
Verkäufer von Kreditausfallabsicherungen sind nämlich aufgrund fehlender gesetzlicher Regulierung in diesem Bereich nicht gesetzlich verpflichtet Reserven anzulegen.
Des weiteren werden CDS seitens der Banken eingesetzt, um Mindestreserven gering zu halten zu können. Bei der Vergabe von Krediten sind die Kreditinstitute verpflichtet einen Teil der Kreditsumme als Reserve zurück zustellen. Wenn nun allerdings diese Kredite über CDS abgesichert werden, findet sich in den Büchern kein Kreditrisiko wieder.
Also sinkt auch die Eigenkapitalquote der Institute.

Gegenmaßnahmen des Staates

Derivate wie Credit Default Swaps (CDS) sollen demnächst erstmals einer Regulierung unterworfen werden. Hedgefonds, Private-Equity-Fonds und Risikokapitalfonds sollen künftig bei der Börsenaufsicht angemeldet werden müssen, wenn ihr Anlagevolumen eine bestimmte Größe übersteigt.
Das würde aber eine größere Transparenz bei diesen Geschäften voraussetzen und dies würde zunächst mal eine größere Bereitschaft der Banken voraussetzen, sich in ihre Bücher schauen zu lassen. Es erscheint fragwürdig, ob sich solche staatliche Gegenmaßnahmen so ohne weiteres durchsetzen lassen werden.


CDS haben es möglich gemacht, dass die US-Banken ihre Risiken auf große amerikanische und internationale Institutionen verteilen konnten. Dies war ursprünglich für die amerikanischen Institute vorteilhaft, könnte aber jetzt Auslöser eines Zusammenbruchs der weltweiten Kapitalmärkte werden.