Kickbackzahlungen - Aufklärungspflicht

von Rechtsanwalt Frank Feser

Kickbackzahlung ist ein Sammelbegriff für Rückvergütungen von Kreditinstituten und Finanzproduktanbietern an einen Vermögensverwalter oder Finanzberater. Beim Einsatz fremder Finanzprodukte erhalten auch Kreditinstitute Kickbackzahlungen von Produktanbietern (Produkt-Retrozessionen). Diese Rückvergütungen sind mit Provisionen vergleichbar und weit verbreitet. Für den Kunden sind die Kickbackzahlungen im Normalfall nicht sichtbar. Sie werden sowohl bei Börsentransaktionen als auch beim Einsatz bestimmter Finanzprodukte wie Anlagefonds oder strukturierten Produkte bezahlt. Kickbackzahlungen können einmalig oder regelmässig wiederkehrend bezahlt werden. Finanziert werden die Kickbackzahlungen in aller Regel vom Kunden, nämlich durch höhere Gebühren. Provisionen können beim Berater Anreize schaffen, die nicht im Interesse der Kunden sind.



Wenn ein Kreditinstitut einen Privatkunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofes den Privatkunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Privatkunde in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse des Kreditinsitutes, möglichst erhebliche Kickbackzahlungen zu erhalten (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/06 - Kickback).

Am 16.02.2005 verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 171/03 - die Südwestbank AG dazu, einer Kundin Schadenersatz wegen Verlusten aus Börsentermingeschäften zu zahlen. Der BGH ließ die Revision nicht zu (XI ZR 73/05). Ähnlich hatte bereits das Kammergericht entschieden. Ein Vermögensverwalter, der Börsentermingeschäfte für einen Anleger tätigt, muss diesen nach Ansicht des Kammergerichts bei Abschluss des Vertrages über die durchschnittliche Anzahl der Transaktionsgeschäfte und die hierfür anfallenden Gebühren unterrichten. Dazu gehört der Hinweis, inwieweit für den Anleger durch die anfallenden Gebühren das Risiko besteht, kurzfristig das gesamte Kapital zu verlieren. Unterlässt der Vermögensverwalter diese gebotenen Hinweise, muss er seinem Kunden den entstandenen Schaden zu ersetzen (KG Berlin, Urt. v. 06.12.2005 - 7 U 201/04 -, KGR Berlin 2006, 310).

Naturgemäß bleibt die Höhe der Kickbackzahlung solange im Dunkeln bis sich der Anleger darüber erkundigt. Es wird daher empfohlen, ein Schreiben nach folgendem Muster an das Kreditinstitut bzw. den Anlagevermittler zu richten, um die Höhe dieser Zahlungen in Erfahrung zu bringen:

(Briefkopf und Angabe von Ort und Datum des Schreibens)
(Name und Anschrift des Anlagevermittler/des Kreditinstituts eintragen)




BGH Urteil zur Aufklärungspflicht aus Rückvergütungen
Kunden-Nr. ...


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006 – XI ZR 56/06 -, im Internet veröffentlicht unter

http://www.bank-undkapitalmarkt.undrecht.info/BGH_Kickback_Zahlung.html


Bitte teilen Sie mir bis zum



(Frist zwei Wochen)

mit, welche Rückvergütungen Sie aus den von mir bei Ihnen getätigten Anlagen bislang erhalten haben. Bei diesen Angaben unterscheiden Sie bitte zwischen einmaligen Rückvergütungen sowie jährlichen Rückvergütungen!

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)