Landgericht Augsburg

Az.: 9 O 899/08
Im Namen des Volkes
in dem Rechtsstreit
1)
- Kläger -
2)
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: zu 1:
Rechtsanwälte Feser, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln, Gz.: 07-0220
zu 2:
Rechtsanwalt Frank Feser, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln
gegen
1)
- Beklagter -
2)
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: zu 1,2:
Rechtsanwälte
wegen Forderung
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:
hat das Landgericht Augsburg - 9. Zivilkammer - Einzelrichter - durch den Richter am Landgericht Grünes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2009 für Recht erkannt:
I.
1.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 19.878,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 18.017,86 Euro seit dem 12.1.2008,
aus weiteren 85,70 Euro seit dem 30.01.2008,
aus weiteren 696,75 Euro seit dem 12.02.2008,
aus weiteren 1.076,52 Euro seit dem 17.04.2008,
und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 868,57 Euro zu zahlen.
2.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 19.878,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 18.017,86 Euro seit dem 12.1.2008,
aus weiteren 85,70 Euro seit dem 30.01.2008,
aus weiteren 696,75 Euro seit dem 12.02.2008,
aus weiteren 1.076,52 Euro seit dem 17.04.2008,
und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 868,57 Euro zu zahlen.
3.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.860,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 85,70 Euro seit dem 30.01.2008,
aus weiteren 696,75 Euro seit dem 12.02.2008,
aus weiteren 1.076,52 Euro seit dem 17.04.2008,
zu zahlen.
4.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.860,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 85,70 Euro seit dem 30.01.2008,
aus weiteren 696,75 Euro seit dem 12.02.2008,
aus weiteren 1.076,52 Euro seit dem 17.04.2008,
zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Gerichtskosten hat der Kläger zu 1) zu 4 %, die Klägerin zu 2) zu 46 %, der Beklagte zu 1) zu 25 % und die Beklagte zu 2) zu 25 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte zu 1) 45 % und die Beklagte zu 2) 45 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat der Beklagte zu 1) 4 % und die Beklagte zu 2) 4 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 1) 5 % und die Kläger zu 2) 46 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 1) 5 % und die Klägerin zu 2) 46 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger machen Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich zwischen Mitgesellschaftern gegen die Beklagten geltend.
Die Parteien sind Gesellschafter einer GbR. Diese Gesellschaft ist Eigentümerin des Hausgrundstücks der Gemarkung Chemnitz, Blatt ... Ursprünglich waren an der GbR auch die Ehegatten ... beteiligt. Mit Vertrag vom 4.8.2003 übertrugen die Ehegatten ... ihren Anteil jeweils zu 1/4 an die verbleibenden Gesellschafter. Die Parteien waren seitdem wie folgt an der GbR beteiligt: Kläger zu 1) 25,12 %, Klägerin zu 2) 25,12 €; Beklagter zu 1) 24,88 %; Beklagte zu 2) 24,88 %. Die Gesellschaft nahm bei der E... AG Darlehen auf, welche am 31.12.2006 in Höhe von 1.681.161,30 Euro valutierten. Zur Besicherung der Darlehen bestellte die Gesellschaft eine Grundschuld. In dieser Grundschuldbestellungsurkunde gab die GbR auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis ab. Zum Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde wird auf die Anlage K4 verwiesen. Insbesondere unterwarfen sich die Parteien in der Grundschuldbestellungsurkunde auch der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Parteien erklärten des Weiteren die Mithaftung. Sämtliche Zahlungen der GbR, inklusive der Zins- und Tilgungszahlungen, wurden in der Vergangenheit bis einschließlich Juni 2007 über ein gemeinsames Konto, deren Inhaber die GbR war, abgewickelt. Die Parteien zahlten monatlich in Form einer Einlage den rechnerisch auf jeden Gesellschafter entfallenden Anteil der Darlehensrate ein. Die E... AG buchte sodann die fälligen Raten jeweils von diesem Konto ab. Die Mieteinnahmen wurden von der Hausverwaltung unmittelbar vereinnahmt und sodann anteilsmäßig an die einzelnen Gesellschafter weiter geleitet. Im Juli 2007 stellten die Beklagten die Zahlungen auf das Konto der GbR ein.
Die Kläger tragen vor, dass sie am 08.01.2008 einen Betrag in Höhe von 36.035,71 Euro, am 22.01.2008 einen Betrag in Höhe von 688,91 Euro, am 29.01.2008 einen Betrag in Höhe von 4.306,06 Euro an die E... AG auf die anteilig die Beklagten treffenden Darlehensraten bezahlt hätten. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass ihnen insoweit gemäß § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten zustünde. Die Kläger tragen weiter vor, dass die E... AG den Klägern angedroht hätte das Darlehen fällig zu stellen und dass die E...AG unmittelbar von den Klägerin den Ausgleich der offenen Darlehensraten gefordert habe. Des Weiteren seien für den Fall der Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt worden.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 29.10.2008 (vgl. Blatt 56 d.A.) das Verfahren 2 O 4016/08 gemäß § 147 ZPO zum hiesigen Verfahren hinzu verbunden. Mit Schriftsatz vom 11.11.2008 (vgl. Bl. 61 f. d.A.) haben die Kläger die Klageanträge umgestellt.
Die Kläger beantragen zuletzt:
1.
Der Mitbeklagte Schalk wird verurteilt, an die Kläger 21.912,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.017,86 Euro seit dem 9.1.2008,
aus weiteren 344,46 Euro seit dem 23.1.2008,
aus weiteren 1.397,50 Euro seit dem 4.2.2008,
aus weiteren 2.153,00 Euro seit dem 27.3.2008,
ferner vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von pauschal 3,84 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.396,12 Euro zu zahlen.
2.
Die Mitbeklagte Schalk wird verurteilt, an die Kläger 21.912,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.017,86 Euro seit dem 9.1.2008,
aus weiteren 344,46 Euro seit dem 23.1.2008,
aus weiteren 1.397,50 Euro seit dem 4.2.2008,
aus weiteren 2.153,00 Euro seit dem 27.3.2008,
ferner vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von pauschal 3,84 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.396,12 Euro zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Kläger sich mit ihren Ansprüchen vorrangig an die Gesellschaft zu wenden hätten und ein Anspruch gegen die Beklagten nur nach Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft gemäß § 735 BGB bestünde.
Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
I.
Den Klägern stehen Ansprüche gegen die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB zu.
1.
Der Kläger zu 1) hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch gem. § 426 BGB in Höhe von 19.878,82 Euro.
a)
Der Kläger hat wegen der Zahlung vom 08.01.2008 in Höhe von 36.036,71 Euro einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 18.017,86 Euro.
aa)
Entgegen der Darstellung der Kläger ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass diese Zahlung lediglich durch den Kläger zu 1) und nicht durch beide Kläger erfolgte. Diese Überzeugung beruht auf dem von den Klägern vorgelegten Kontoauszug, der ausschließlich den Kläger zu 1) als Kontoinhaber ausweist.
bb)
Das Gericht ist aber entgegen dem Bestreiten der Beklagten aufgrund des als Anlage K 13 vorgelegten Kontoauszuges des Klägers, dem als Anlage K 14 vorgelegten Schreibens der E... AG sowie den Angaben der Zeugin Link im Termin vom 18.03.2009 (vgl. Bl. 113 f. d.A.) zur Überzeugung gelangt, dass der Betrag von 36.035,71 Euro durch den Kläger zu 1) an die E... AG am 08.01.2008 überwiesen wurde.
Das Gericht hat keinerlei Zweifel an den Angaben der Zeugin ... Die Glaubwürdigkeit der Zeugin steht nach dem persönlichen Eindruck in der Beweisaufnahme außer Frage, insbesondere steht die Zeugin auch nicht im Lager einer der Parteien. Des Weiteren waren die Angaben der Zeugin auch nachvollziehbar; wo nötig verschaffte sie sich während der Aussage durch Einsichtnahme in die mitgebrachten Unterlagen Klarheit über die Vorgänge.
cc)
Entgegen der Ansicht der Kläger steht dem Kläger zu 1) bzgl. dieser Zahlung jedoch nur ein pro rata Anspruch entsprechend des Verlustanteils gegen den Beklagten zu 1) zu (vgl. Palandt, 68. Aufl., § 714 Rdnr. 16, MüKo, 4. Aufl., § 714 Rdnr. 56). Darauf hat das Gericht bereits im Hinweisbeschluss vom 09.02.2009 (vgl. Bl. 72 d.A.) hingewiesen.
(1)
Maßgeblich bzgl. des pro rata Anspruchs ist insoweit gem. § 722 BGB die bestimmten Anteile an Gewinn und/ oder Verlust. Unstreitig leisteten die Parteien in der Vergangenheit Nachschüsse entsprechend der Gesellschaftsbeteiligung. Die erzielten Erlöse wurden auf der gleichen Basis verteilt. Zum fraglichen Zeitpunkt waren die Parteien an der GbR wie folgt beteiligt: Kläger zu 1) 25,12 %; Klägerin zu 2) 25,12 %; Beklagter zu 1) 24,88 %; Beklagte zu 2) 24,88 %.
(2)
Bei der Ermittlung des pro rata Anteils sind jedoch Zahlungen der Kläger auf die Forderung der Eurohypo AG zu berücksichtigen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Zeugin Link konnte sich das Gericht die Überzeugung bilden, dass die Klägerin den auf sie entfallenden Anteil an den Darlehensraten im Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 erbracht haben und die Zahlung von 36.035,71 Euro durch den Kläger ausschließlich auf die Anteile der Beklagten und zwar je zur Hälft, mithin in Höhe von je 18.017,86 Euro, erfolgten.
Das Gericht ist aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge (vgl. Anlagen K 34 - K 58) und den als Anlagen K 26 und K 27 vorgelegten Schreiben der E... AG überzeugt, dass die monatliche Annuität (Zins- und Tilgung) für das Darlehen der GbR bei der E... AG 13.640,25 € betrug. Da die Annuität in der Regel für den Zeitraum der Zinsfestschreibung gleich bleibt, kann das Gericht davon ausgehen, dass auch die Annuität in gleicher Höhe fortbestand. Da ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge letztmalig am 02.07.2007 für den Monat Juni 2007 erfolgreich eine Abbuchung der Annuität über das Konto der GbR bei der Dresdner Bank erfolgte, würde sich bei Nichtleistung aller Gesellschafter im Zeitraum Juni bis Dezember 2007 hypothetisch eine Forderung der E... von 83.041,50 Euro errechnen. Da unstrittig die Beklagten ihre Zahlungen an die Eurohypo AG ab Juli 2007 eingestellt haben, und nach den Angaben der Zeugin ... nach ihren Mahnungen die Konten glatt gestellt worden sind (vgl. Bl. 113 d.A.) muss der Restbetrag durch Mietzinszahlungen der Hausverwaltung oder Zahlungen der Kläger erbracht worden sein. Die Kläger tragen substantiiert vor, dass die anteiligen Mitzinszahlungen bis einschließlich Oktober 2007 an die Beklagten geflossen sind und erst ab November direkt an die Eurohypo AG weitergeleitet wurden und beziffern die anteiligen Mietzinszahlungen der Beklagten im November und Dezember auf 2.641,30 Euro bzw. 2.650,99 Euro (vgl. Schriftsatz vom 09.03.2009, Bl. 103 d.A.), mithin 5.292,29 Euro.
Soweit die Beklagten diesen Vortrag innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist pauschal bestreiten, ist dieses Bestreiten, welches mangels Substantiierung als Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zu werden ist, unzulässig. Über geschäftliche Vorgänge, zu welchen die Buchung der Mietzinsen gehört, darf eine Partei sich nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem eigenen Unternehmen oder bei Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig werden ohne Erfolg Erkundigungen angestellt hat (vgl. Thomas/ Putzo, 28. Aufl., § 138 Rdnr. 20). Vorliegend wird die Hausverwaltung, welche nach dem Vortrag der Kläger die anteiligen Mieten ab November 2007 direkt an die Eurohypo AG überwiesen hat, unter der Aufsicht und der Verantwortung der Beklagten als Gesellschafter der GbR tätig. Die Beklagten haben nicht vorgetragen im Hinblick auf die Mieten bei der Hausverwaltung Erkundigungen eingeholt zu haben.
Abzüglich der Mieten, errechnet sich ein hypothetischer Gesamtbetrag von 77.749,21 Euro.
Da jedoch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin Link und der weiteren Zahlung von 688,91 Euro durch die Klägerin am 22.01.2008 sowie dem als Anlage K 14 vorgelegten Schreiben der Eurohypo AG nur ein Betrag von 36.035,71 Euro offen war, müssen die Kläger den Restbetrag von 41.713,50 Euro vor dem 14.01.2008 ihrerseits beglichen und somit ihren pro rata Anteil, von insgesamt 50,23 % (vgl. Anlage K 3), mithin 41.711,75 Euro, mehr als erbracht haben.
dd)
Die Gesellschafter untereinander sind Gesamtschuldner gem. § 426 BGB (vgl. Palandt, 68. Aufl., § 714 Rdnr. 16).
ee)
Diesem Anspruch steht entgegen der zunächst auch vom Gericht vertretenen, jedoch mit Hinweisbeschluss vom 09.02.2009 (vgl. Bl. 71 f. d.A.) aufgegebenen, Auffassung nicht § 707 BGB entgegen. § 707 sieht vor, dass die Gesellschafter ohne gesonderte Vereinbarung nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind. Zwar führt der Gesamtschuldnerausgleich auch nach Auffassung des Gerichts zu einer faktischen Nachschusspflicht entgegen § 707 BGB, doch überwiegt im Spannungsverhältnis zwischen § 707 BGB und § 426 BGB vorliegend der Gesamtschuldnerausgleich.
(1)
Die Kläger haben auf Anforderung eines Gläubigers mit den streitgegenständlichen Zahlungen eine Schuld der Gesellschaft beglichen.
Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Zeugin ... und den vorgelegten Schreiben der Eurohypo AG auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger als Gesellschafter durch die E... AG als Gläubigerin in Anspruch genommen worden sind. Die Zeugin ... hat in ihrer Aussage dargestellt, dass die E... AG Vollstreckungsmaßnahmen vor der Zahlung durch die Kläger gegenüber diesen angedroht hat. Die Zeugin Link hat auch dargestellt, dass die Eurohypo AG vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschafter bzgl. der laufenden Raten das Darlehen nicht kündigt. Auch die Schreiben der Eurohypo AG vom 17.10.2007 und 06.11.2007 (vgl. Anlagen K 29 und K 30) zeigen, dass die E... AG auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat. Schließlich hat die Zeugin ... auch von einem Telefonat ihres Vorgesetzten berichtet, in welchem dieser nach dessen Auskunft, nachdrücklich gegenüber einer der Parteien, evtl. der Klägerin, zum Ausdruck gebracht hat, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
(2)
Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter besteht immer dann, wenn der in Anspruch genommene Gesamtschuldner von der Gesellschaft keinen zeitnahen Ausgleich erlangen kann, da diese nicht über zur Bezahlung frei verfügbaren Mittel verfügt (vgl. MüKo, 4. Aufl., § 714 Rdnr. 56).
Nach der Überzeugung des Gerichts verfügt die GbR nicht über freie liquide Mittel, um die Regressforderung des Klägers zu 1) zu befriedigen. Unstreitig (vgl. Bl. 109 d.A.) handelt es sich bei dem Konto bei der Dresdner Bank, Kontonummer 0134973930, um das einzige Konto der GbR und verfügt die GbR als sonstige Vermögenswerte nur über die Immobilie und die Mietzinsansprüche. Das genannte Konto weist entsprechend der von der Klägerseite vorgelegten Kontoauszüge (vgl. Anlage K 71 - K 79) einen maximalen Habensaldo von 778,00 € aus, der jedoch bei weitem nicht ausreicht die Regressforderung des Klägers zu befriedigen. Weitere liquide Mittel stehen der GbR daher offensichtlich nicht zur Verfügung. Insbesondere sind das Immobilienvermögen und die Mietzinsansprüche nicht zu den liquiden Mitteln zu rechnen. Das Immobilienvermögen steht für einen schnellen Ausgleich der Forderung des Klägers nicht zur Verfügung, da es zunächst verwertet werden müsste. Zudem deckt, das haben auch die Beklagten in den mündlichen Verhandlungen erkennen lassen, der Wert der Immobilie nicht einmal das mit Grundpfandrechten in Höhe von 4,5 Mio. DM besicherte Darlehen bei der Eurohypo AG ab, welches nach Angaben der Zeugin Link am 06.03.2009 mit 1.536.024,91 Euro valutierte.
Auch die Mietzinsforderungen stellen keine liquiden Mittel dar. Die Kläger haben durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 21.03.2004 (vgl. Anlage K 3), dessen Echtheit von den Beklagten nicht bestritten wurde, den Beweis geführt, dass zwischen den Gesellschaftern die Vereinbarung bestand, dass die vereinnahmten Mieten an die Gesellschafter durch die Hausverwaltung ausgeschüttet werden, mithin nicht zur Bildung von Gesellschaftsvermögen bzw. liquider Mittel diente. Im Übrigen sind Mietzinsforderungen in der Zukunft keine liquiden Mittel, da sie der Gesellschaft derzeit nicht zur Verfügung stehen. Unstreitig bestehen aber neben dem Immobilienvermögen, den Mietzinsforderungen und dem Konto bei der Dresdner Bank keine weiteren Vermögenswerte (vgl. Bl. 109 d.A.).
(3)
Der Vorrang des Gesamtschuldnerausgleichs vor der Regelung des § 707 BGB bzgl. der Nachschusspflicht ist auch nicht unbillig. Vielmehr steht es den Beklagten frei sich einer dauerhaften faktischen Nachschusspflicht durch den Gesamtschuldnerausgleich im Wege der Kündigung der Gesellschaft zu entziehen.
(4)
Ein Anspruch auf Rechnungslegung der Beklagten gegen die Kläger besteht nicht. Zwar ist unstreitig, dass die Kläger sich der Geschäftsführung der GbR angenommen haben. Die Beklagten haben aber in keinster Weise vorgetragen, dass sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind oder ihnen Informationsrechte vorenthalten werden.
ff)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben vom 08.01.2008 (vgl. Anlage K 15) unter Fristsetzung bis zum 11.01.2008 gemahnt.
gg)
Des Weiteren steht dem Kläger gem. §§ 280, 286 BGB ein Verzugsschadenersatzanspruch in Form der hälftigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten zu 1) zu. Zur Berechnung wird auf die insoweit korrekten Ausführungen des Klägervertreters in der Klageschrift (vgl. Bl. 24 d.A.) verwiesen.
b)
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) wegen der Zahlung von 688,91 € am 22.01.2008 einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in Höhe von 85,70 € (entsprechend der Quote 24,88 %).
Die Zahlung der Kläger in Höhe von 688,91 Euro steht aufgrund der Anlage K 17 und den Angaben der Zeugin Link (vgl. Bl. 114 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest.
Zahlungen der Kläger auf diese Schuld, die auf Verzugszinsen beruhen dürfte, sind von den Klägerin nicht dargetan, so dass der pro rata Anteil der Kläger nur insoweit zu berücksichtigen ist, als diese durch Zurechnung jeweils der Hälfte der Zahlung (= 344,46 Euro) ihren Anteil überfüllt haben, da jeweils durch die Kläger nur ein Betrag von 173,05 Euro geschuldet gewesen wäre.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen.
Der Zinsanspruch folgt aufgrund Mahnung vom 23.01.2008 unter Fristsetzung auf den 29.01.2008 gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem 30.01.2008.
c)
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) wegen der Zahlung von 2.795,00 Euro am 29.01.2008 einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in Höhe von 698,75.
Die Zahlung der Kläger in Höhe von 2.795,00 Euro steht aufgrund der Anlage K 19 und den Angaben der Zeugin ... (vgl. Bl. 114 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest. Da die Zahlung vom gemeinsamen Konto der Kläger erfolgte, ist die Zahlung je zur Hälfte (= 1.397,50 Euro) dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) zuzurechnen.
Das Gericht ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger insoweit ihre pro rata Anteile erbracht haben, so dass insoweit dieser nicht erneut bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden muss. Aus den Angaben der Zeugin ... folgt, dass zeitnah zum Datum der Überweisung, wie sich aus der Anlage K 19 ergibt, am 30.01.2008 ein Gesamtbetrag von 9.747,00 Euro bei der Eurohypo AG eingegangen war. Da die Beklagten unstreitig keine Zahlungen geleistet haben, ist der Restbetrag von 6.952,00 EUro, was auch dem regelmäßig durch die Kläger erbrachten Anteil an der Annuität entspricht (vgl. Anlagen K 35 bis K 57), als Zahlung der Kläger auf die Annuität zu werten. Dies wird durch die Klägerin auch entsprechend vorgetragen (vgl. Bl. 114 d.A.).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen.
Der Zinsanspruch folgt aufgrund Mahnung vom 04.02.2008 unter Fristsetzung auf den 11.02.2008 gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem 12.02.2008.
d)
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) wegen der Zahlung von 4.306,06 Euro am 27.03.2008 einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in Höhe von 1.076,52 Euro.
Die Zahlung der Kläger in Höhe von 4.306,06 Euro steht aufgrund der Anlage K 23 und den Angaben der Zeugin ... (vgl. Bl. 114 f. d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest. Da die Zahlung vom gemeinsamen Konto der Kläger erfolgte, ist die Zahlung je zur Hälfte (= 2.153,03 Euro) dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) zuzurechnen.
Das Gericht ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger insoweit ihre pro rata Anteile erbracht haben, so dass insoweit dieser nicht erneut bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden muss. Aus den Angaben der Zeugin Link folgt, dass zeitnah zum Datum der Überweisung, wie sie sich aus der Anlage K 23 ergibt, am 28.03.2008 ein Gesamtbetrag von 11.258,31 Euro bei der Eurohypo AG eingegangen war. Da die Beklagten unstreitig keine Zahlungen geleistet haben, ist der Restbetrag von 6.952,25 Euro, was auch annähernd dem regelmäßig durch die Kläger erbrachten Anteil an der Annuität entspricht (vgl. Anlagen K 35 bis K 57), als Zahlung der Kläger auf die Annuität zu werten. Dies wird durch die Klägerin auch entsprechend vorgetragen (vgl. Bl. 115 d.A.).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen.
Der Zinsanspruch folgt aufgrund Mahnung vom 03.04.2008 unter Fristsetzung auf den 16.04.2008 gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem 17.04.2008.
2.
Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch gem. § 426 BGB in Höhe von 19.878,82 Euro. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen.
3.
Die Klägerin zu 2) hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch gem. § 426 BGB in Höhe von 1.860,97 Euro. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf Ziffer 1 verwiesen. Der Klägerin zu 2) steht jedoch wegen der Zahlung von 36.035,71 Euro kein Anspruch zu, da diese die Zahlung ausschließlich vom Konto des Klägers zu 1) erfolgte.
4.
Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch gem. § 426 BGB in Höhe von 1.860,97 Euro. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf Ziffer 1 verwiesen. Der Klägerin zu 2) steht jedoch wegen der Zahlung von 36.035,71 Euro kein Anspruch zu, da diese Zahlung ausschließlich vom Konto des Klägers zu 1) erfolgte.
II.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
1.
Bezüglich der Hauptsacheansprüche sind, soweit sich ein Anspruch nicht entsprechend der Ausführungen aus Ziffer I. ergibt, auch andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich.
2.
Die geltend gemachten Ansprüche zu den vorgerichtlichen Mahnauslagen sind nicht dargelegt.
3.
Mit Ausnahme bezüglich der unter I. 1 a) und unter I. 2. unter Verweis auf 1 a) näher beschriebenen Hauptansprüche besteht kein Verzugsschadensersatzanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, da nicht dargelegt wurde, dass der Klägervertreter nach Verzugseintritt aber vor gerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche Tätigkeiten entfaltet hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO unter Berücksichtigung der Grundsätze der Baumbach´schen Formel. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Kläger ihre Ansprüche mit Ausnahme zunächst von den Beklagten als Gesamtschuldner gefordert haben und erst mit Schriftsatz vom 11.11.2008 (Ausnahme Zahlung von 4.306,06 €, hier schon in der Anspruchsbegründung vom 04.08.2008 [verbundene Akte 2 O 4016/08, Bl. 67]), nachdem auch die Terminsgebühr angefallen war, auf einen hälftigen Anspruch gegen jeden der Beklagten umgestellt haben.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Grünes
Richter am Landgericht