Landgericht Darmstadt 



Gemäß Sitzungsniederschrift
Geschäftszeichen: verkündet am: 22.08.2007
2 O 65/07
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle


Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

... Volksbank eG, vertreten durch den Vorstand ...

-Klägerin-

Proz. Bev.: Rechtsanwälte Dr. ... Mainz

g e g e n

...

-Beklagte-

Proz. Bev.: Rechtsanwalt Feser, Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln

hat das Landgericht Darmstadt - 2. Zivilkammer -

durch Richter am Landgericht Dr. Wieczorek

- als Einzelrichter -

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2007 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Ausbietungsgarantie geltend.

Die Klägerin ist eine Volksbank.

Ein Prokurist der Klägerin schloss unter dem Datum des 26. April 2004 vor dem Notar D. zur Urkundenrolle 2462/04 eine notarielle Vereinbarung. In dieser notariellen Vereinbarung war unter anderem bestimmt, dass die Beklagte sich verpflichtet, im ersten Zwangsversteigerungstermin betreffend des in der Urkunde bezeichnete Zwangsversteigerungsverfahrens ein Gebot abzugeben, durch welches auf die der Klägerin gehörenden Grundpfandrechte ein Betrag von 393.186,99 € zur Erhebung gelangt. Für den Fall, dass die Beklagte diesen vereinbarten Betrag im bezeichneten Verfahren nicht bietet und dadurch der Zuschlag zu einem geringeren Betrag erteilt werde, so verpflichtet sich die Beklagte nach dieser Vereinbarung, den Differenzbetrag als Schadenersatz an die Klägerin zu zahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser notariellen Vereinbarung wird auf die als Anlage 8 in Kopie zu den Akten gelangte notarielle Urkunde (Bl. 62-67 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte erschien zu dem in der notariellen Urkunde bezeichneten Zwangsversteigerungstermin nicht. In einem weiteren Termin wurde das in der Urkunde bezeichnete Objekt zu einem Preis von € 213.186,99 zugeschlagen.

Die Klägerin macht von dem Differenzbetrag zwischen dem in der Urkunde bezeichneten und dem tatsächlich zugeschlagenen Preis einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 € geltend.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 50.000,00 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass die Klägerin von dem bei der notariellen Beurkundung auftretenden Prokuristen nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass in der notariellen Urkunde nur eine Ausbietungsgarantie aber nicht eine Ausfallgarantie beurkundet worden sei und bezüglich der letzteren keine Einigung zustande gekommen sei, mithin ein versteckter Dissens vorläge.

Die Beklagte behauptet weiterhin, dass sie zum Erscheinen bei dem Termin und zur Vertreterbestellung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich handele, und dass sie ihr Risiko, d.h. also das Risiko der Beklagten, bagatellisiert habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazu gehörigen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Grundlage der unter dem Datum des 26. April 2004 zwischen den Parteien notariell beurkundeten Vereinbarung auf Zahlung eines Betrages von 50.000,00 €. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei dieser Vereinbarung ordnungsgemäß vertreten worden ist, denn die Vereinbarung ist nämlich gemäß § 138 BGB nichtig, da sie sittenwidrig ist. Ein Rechtsgeschäft ist dann sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Sittenwidrigkeit setzt sich dabei aus einem objektiven Tatbestand und einem subjektiven Tatbestand zusammen. Im Falle eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einer Vereinbarung besteht aber eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung begründet. Ein auffälliges Missverhältnis wird dann vorausgesetzt, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um 100% übersteigt. Dabei muss das Missverhältnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sorgfältig ermittelt werden. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte aus der geschlossenen Vereinbarung überhaupt keine Rechte oder auch nur Vorteile welcher Art auch immer herleiten kann. Demgegenüber stehen aber Verpflichtungen der Beklagten und Rechte der Klägerin. Die Beklagte wird in der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung zu einem Verhalten verpflichtet, welches die Beklagte ohne weiteres freiwillig erbringen könnte. Es steht nämlich in einem Zwangsversteigerungstermin jedermann frei, Gebote in einer bestimmten Höhe abzugeben. Das Recht, einen Zuschlag der Zwangsversteigerungssache auch in Höhe dieses Gebotes zu erhalten, besteht aber nicht. Auch die Beklagte erhält ein solches Recht nicht. Die Beklagte trifft aber die Verpflichtung gemäß der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung, ein Gebot in einer bestimmten Höhe abzugeben. Die Beklagte erhält weiterhin die Verpflichtung auferlegt, im Falle dessen, dass sie dieses Gebot nicht abgibt, die Differenz zu dem nächst niedrigeren Gebot zahlen zu müssen, wenn sie das Gebot in der vereinbarten Höhe nicht abgibt. Eine irgendwie erkennbare Kompensation für dieses Risiko der Verpflichtung zur Zahlung des Differnzbetrages erhält die Beklagte nicht. Insbesondere erhält die Beklagte auch keinerlei Vorzugsbehandlung vor anderen beliebigen Teilnehmern an Zwangsversteigerungsterminen für die in der Vereinbarung bezeichnete Sache.

Dies bedeutet, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Rechtsposition im Bezug auf die zu versteigernde Sache überhaupt keine Vorzugsstellung eingeräumt bekommen hat. Eine solche hat sie auch nicht durch die streitgegenständliche Vereinbarung erhalten. Auschließlicher Zweck und Inhalt der streitgegenständlichen Vereinbarung ist lediglich die Verpflichtung der Beklagten, ein bestimmtes Gebot zahlen zu müssen. Eine solche Konstellation begründet ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, in der Form, dass den Verpflichtungen und erheblichen Risiken der Beklagten überhaupt keine Leistung der Klägerin gegenübersteht.

In Anbetracht dieses besonders groben Missverhältnisses kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin der Sittenwidrigkeit und ihrer Schädigungsabsicht bewusst war.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.08.2007, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2007 überreichte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Dr. Wieczorek