Landgericht Ellwangen
30.03.2007
1 S 184/06 -

In dem Rechtsstreit
des ...,
Klägers und Berufungsklägers,
g e g e n
...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
hat das Landgericht Ellwangen
auf die mündliche Verhandlung vom ...
durch ...
für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgericht Neresheim vom 14. November 2006 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 12. Juli 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Hälfte der Gerichtskosten, die der Beklagten Ziffer 1 entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, der Beklagte Ziffer 2 trägt die andere Hälfte der Gerichtskosten und der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert zweiter Instanz: 4.000,00 Euro.
Gründe:
(§§ 540, 313 a ZPO)
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, soweit sich die Klage gegen den Beklagten Ziffer 2 richtet, bleibt aber erfolglos, soweit sich die Klage gegen die Beklagte Ziffer 1 richtet.

1. Der Beklagte Ziffer 2 ist gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB zum Schadensersatz an den Kläger verpflichtet in Höhe eines Betrages von 4.000,00 Euro, der von unbekannt gebliebenen Hinterleuten am 18. Oktober 2005 vom Konto des Klägers auf das Konto der Beklagten Ziffer 1 überwiesen wurde.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 261 Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, was zweifelhaft erscheint, weil diese Strafvorschrift nur die inländische staatliche Rechtspflege schützt. Der Beklagte Ziffer 2 hat jedenfalls gegen die Vorschrift des § 261 Abs. 2 StGB verstoßen, die Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB hat (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2004, 209, zitiert nach Juris). § 261 Abs. 2 StGB schützt nämlich neben der Rechtspflege zugleich auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; hierzu auch Bundestagsdrucksache 12/989, Seite 27; Trödle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 261, Rn. 3). Gegenstand der Vortat war eine solche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB, nämlich ein Betrug bzw. ein Computerbetrug (so in einem vergleichbaren Fall etwa AG Hamm CR 2006, 70). Eine solche Tat begingen
die unbekannt gebliebenen Hinterleute zum Nachteil des Klägers. Die Firma …, über die die Hinterleute tätig waren, betrieb eine eigene Internetseite, auf der sie zur Kontaktaufnahme mit ihr und zur Tätigkeit für sie, etwa in Form von Geldtransferaktionen, aufforderte. Daraus ergibt sich, dass auch die Betrugs- bzw. Computerbetrugstat zum Nachteil des Klägers in der Absicht begangen wurde, durch wiederholte Begehung sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, wobei sich diese Absicht auch bereits in einer einzigen Tat wie der hier zugrunde liegenden zeigen konnte. Damit wurde diese Vortat gewerbsmäßig begangen. Den Gegenstand dieser Vortat, nämlich den vom Konto des Klägers abgebuchten Betrag, verschaffte der Beklagte Ziffer 2 durch seine Überweisungen nach Russland Dritten im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Dem Beklagten Ziffer 2 kann zwar nicht nachgewiesen werden, vorsätzlich eine Geldwäschetat begangen zu haben. Eine Tat gemäß § 261 Abs. 2 StGB ist aber gemäß § 261 Abs. 5 StGB auch dann strafbar, wenn jemand leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtwidrigen Tat herrührt. Der Beklagte Ziffer 2 beging eine solche Tat hier
leichtfertig.
Für die Leichtfertigkeit im Sinne dieser Vorschrift reicht es aus, dass sich dem Täter die kriminelle Herkunft nach der Sachlage aufdrängt und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Eine solche kriminelle Herkunft musste sich dem Beklagten Ziffer 2 angesichts der Gesamtumstände aufdrängen.
Bereits zum Zeitpunkt der Tat im Oktober 2005 gab es Warnungen vor den Aktivitäten Krimineller zur Erlangung von Kontodaten mit dem Ziel unrechtmäßiger Verfügungen über Konten und zum sogenannten „Phishing“.
Der Beklagte Ziffer 2 ist studierter Datentechniker, hat mithin besondere EDVKenntnisse, und war auch bereits im Oktober 2005 im Umgang mit dem Internet nicht unerfahren, wie sich daraus ergibt, dass er sich für die Firma … über das Internet anwerben ließ. Für die mit einem geringen Aufwand verbundene Weiterüberweisung des Geldbetrages sollte er eine Provision von immerhin 7 Prozent erhalten, weshalb sich für ihn die Frage aufdrängen musste, warum der Geldtransfer diesen Umweg machen sollte. Bedenken mussten bei ihm weiter wegen des Umstandes aufkommen, dass das Geld noch am Tag seines Eingangs auf dem Konto in Bar abgehoben werden und dann sofort über „…“, also innerhalb kürzester zeit ins Ausland überwiesen werden sollte. Zu weiteren Bedenken musste bei ihm führen, dass er den Betrag nicht in einer Summe, sondern in zwei Beträgen überweisen sollte, und dass er bei Fragen von „…“ nach Herkunft und Zweck des Geldes wahrheitswidrig angeben sollte, es handle sich um privates Geld und man wolle es einem Freund oder Verwandten schicken. Die vom Beklagten Ziffer 2 dagegen vorgetragenen Umstände führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Aus der behaupteten Seriosität des Internetauftritts der Firma … konnte er berechtigterweise keine Schlüsse dahin ziehen, dass diese Firma tatsächlich seriös sei, ebenso wenig aus einer Whois-Anfrage bei DENIC.
Schließlich steht der Feststellung leichtfertigen Verhaltens des Beklagten Ziffer 2 auch nicht entgegen, dass er seine E-Mail-Korrespondenz mit der Firma Gemry auf seinem Computer speicherte, diese der dann ermittelnden Polizei zur Verfügung stellte und den äußeren Sachverhalt auch im Übrigen einräumte.
Daher ist der Beklagte Ziffer 2 verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, also den vom Konto des Klägers überwiesenen Betrag von 4.000,00 Euro. Ein die Höhe des Schadensersatzanspruches des Klägers minderndes Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens kann nicht festgestellt werden. Der Kläger trug zwar vor, er habe nach der Abbuchung des Betrags von seinem Konto ein Virenschutzprogramm aus dem Internet herunter geladen und dann auf seinem Computer einen Trojaner festgestellt. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zusätzlich glaubhaft erklärt, bereits am 18. Oktober 2005 ein Virenschutzprogramm auf seinem Computer installiert gehabt zu haben.
Gegenüber diesem Schadensersatzanspruch kann der nur für das Bereichungsrecht geltende Entreicherungseinwand des Beklagten Ziffer 2 nicht durchgreifen. Darüber hinaus stehen dem Kläger aus dem Schadensersatzbetrag Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
2. a) Demgegenüber hat der Kläger gegen die Beklagte Ziffer 2 keinen Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 Euro. Die Beklagte Ziffer 1 hatte zwar dem Beklagten Ziffer 2 Kontovollmacht erteilt und dieser hatte ihr mitgeteilt, eine neue Tätigkeit auszuführen, bei der er Geldtransfers auszuführen habe, für die er ihr Konto nutzen müsse und bei der er 7 Prozent Provision erhalten werde.
Bei ihr können aber solche EDV- und Computerkenntnisse wie beim Beklagten Ziffer 2 nicht festgestellt werden. Sie wurde selbst nicht tätig, führte den Schriftverkehr mit der Firma … nicht und kannte die weiteren genauen Umstände des Verfahrens nicht. Insgesamt kann ihr daher ein leichtfertiges Verhalten im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB nicht vorgeworfen werden. Sie ist deshalb dem Kläger nicht schadensersatzpflichtig.
b) Die Beklagte Ziffer 1 ist auch nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Zahlung von 4.000,00 Euro an den Kläger verpflichtet. Zwar wurde dieser Betrag vom Konto des Klägers auf ihr Konto überwiesen, ohne dass sie einen Anspruch auf einen Geldbetrag in dieser Höhe gegen den Kläger hatte. Bei ihr trat jedoch in ganzer Höhe Entreicherung gemäß § 818
Abs. 3 BGB ein. In Höhe des Betrages, den der Beklagte Ziffer 2 abhob und nach Russland überwies und in der Höhe, in der Überweisungskosten anfielen, kam es bei der Beklagten Ziffer 1 zu keiner bleibenden Vermögensmehrung, insbesondere wurde sie auch nicht von Verbindlichkeiten befreit. Soweit die dem Beklagten Ziffer 2 zugesagte Provision von 280 Euro zunächst auf dem Konto der Klägerin verblieb, hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, dieser Betrag sei zur allgemeinen Lebenshaltung, nämlich zum Bestreiten der Wohn- und Ernährungskosten verbraucht worden, nicht substantiiert bestritten. Für die Frage des Wegfalls der Bereicherung kommt es darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat, wozu auch die Befreiung von Verbindlichkeiten gehört (vgl. BGHZ 118, 383 = NJW 1992, 2415). Da letzteres sich nicht feststellen lässt, kann die Beklagte Ziffer 1 dem Kläger den Einwand der Entreicherung mit Erfolg entgegenhalten.
Ausreichende tatsächliche Umstände, aufgrund derer bei der Beklagten Ziffer 1 von einer verschärften Haftung gemäß § 819 BGB ausgegangen werden müsste, lieben nicht vor, weil bei ihr Leichtfertigkeit im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB nicht bejaht kann.

c) Da auch die weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufung insoweit zu keiner anderen Beurteilung führen, bleibt die Berufung des Klägers, soweit es die Beklagte Ziffer 1 betrifft, erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen. Soweit es die Frage betrifft, ob § 261 StGB Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, erging bereits die genannte
obergerichtliche Entscheidung (OLG Frankfurt a.a.O.), der die Kammer folgt.