Landgericht München I


01.06.2006
22 O 23392/05
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung erlässt das Landgericht München I,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2006 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 1.927,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.09.2005 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 7/8, die Beklagte 1/8.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auszahlung eines Girokontoguthabens.
Der Kläger war seit 1989 Inhaber des Girokontos Nr. […] bei der Beklagten […]. Im August 2005 entschloss sich der Kläger zur Zusammenarbeit mit der Firma […] mit der er über das Internet in Kontakt getreten war. Diese Firma hatte sich als Heiratsagentur präsentiert und zur Abwicklung ihrer Bankgeschäfte Girokontoinhaber in Deutschland gesucht. Kunden der Agentur sollten anfallende Gebühren auf das Girokonto des Klägers überweisen, der sie Beträge abheben, eine 10 %ige Provision einbehalten und den Rest per Bargeldtransfer-System „Western Union“ an die Agentur überweisen sollte. Der Kläger wickelte für die russische Firma drei Geschäfte in der vorgesehenen Weise ab.
Am 24.08.2005 wies das Konto des Klägers bei der Beklagten ein Guthaben in Höhe von 2.195,23 € auf. Danach gingen u. a. weitere fünf Überweisungen von Kunden der russischen Firma in Höhe von 1.000,- €, 1.000,- €, 1.158,30 €, 1.434,50 € und 1.575,40 € auf seinem Konto ein, die die Beklagte jedoch in der Folgezeit von sich aus zurückbuchte.
Am 25.08.2005 hat die Beklagte das Konto des Klägers gesperrt, so dass dieser keine Verfügungen mehr darüber treffen konnte. Mit Schreiben vom 06.09.2005 kündigte sie den dem Kläger eingeräumten Dispositionskredit in
Höhe von 2.600,- € und forderte ihn auf, den bestehenden Sollsaldo bis spätestens 09.09.2005 auszugleichen.
Der Kläger trägt vor, zum 30.09.2005 habe sein Konto ein Guthaben in Höhe von 10.051,34 € aufgewiesen, das ihm gemäß § 695 BGB zustehe. Ferner schulde die Beklagte dem Kläger auch Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger beantragt daher:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.051,34 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 361,75 € nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor, der von russischen oder baltischen Kriminellen per E-mail angeworbene Kläger habe sein Bankkonto zur Verfügung gestellt, um darauf
von Konten bei derselben Bank Überweisungen durch kriminelle Ausnutzung des online-bankings zu ermöglichen. Die Bankkunden, deren Konten belastet worden seien, hätten mit der angeblichen Heiratsagentur nichts zu tun gehabt und hätten dieser auch nichts geschuldet. Ihre sämtlichen Daten seien ohne ihr Wissen unter Einsatz sogenannter „Trojaner“ bzw. „Phishing-Attacken“ ausgespäht worden.
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die insgesamt acht zwischen dem 22.08.
und dem 24.08.2005 erfolgten online-Überweisungen auf das klägerische Konto zurückzubuchen, da sie von den jeweiligen Kontoinhabern nicht veranlasst gewesen, sondern durch Computerkriminalität herbeigeführt worden seien. Es habe sich dabei um die Überweisungen zu Lasten der bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten der Firma […], der Herren […] sowie Frau […] gehandelt. Die Kontoinhaber hätten die Beklagte auf die unberechtigten Verfügungen über ihre Konten per online-banking hingewiesen. Wie sich aus dem Kontoauszug vom 30.09.2005 ergebe, bestehe derezit auf dem streitgegenständlichen Girokonto ein Sollsaldo in Höhe von 5.974,71 €, der vom Kläger nicht ausgeglichen worden sei.
Die Beklagte beantragt daher im Wege der Widerklage:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 5.974,71 € nebst Zinsen hieraus
seit dem 10.09.2005 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu
bezahlen.
Der Kläger beantragt,
Widerklageabweisung.
Von den widerrechtlichen Kontozugriffen - die er unstreitig stellt - habe er keinerlei Kenntnis gehabt.
Der von der Beklagten errechnete Sollsaldo sei dadurch entstanden, dass die Beklagte eigenmächtig die Überweisungen von Kunden der Heiratsagentur vom Konto des Klägers auf die Ausgangskonten zurückgebucht habe.
Er sei gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert, da er die Überweisungen von den Konten […] von insgesamt 5.051,84 € über Western Union weitergeleitet habe und über diese Beträge nicht mehr verfüge.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Parteivorbringens auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hat der Firma […] den Streit verkündet.
Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts schon unschlüssig, da die Summe der acht Rücküberweisungen der Beklagten vom Konto des Klägers in Höhe von 3.051,84 €, 4 x 1.000,- €, 1.158,30 €, 1.434,50 € und 1.575,40 € nicht den eingeklagten Betrag ergibt. Auch betrug der Kontostand auf dem klägerischen Konto ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Tagesauszuges (K 11) zum 30.09.2005 nicht 10.051,34 € - wie der Kläger behauptet - sondern 5.974,71 €.
2. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigen vom 02.05.2006 (Blatt 39/40 der Akten) unstreitig gestellt hat, dass hinter der „Heiratsagentur“ RusDGroup Ltd. Kriminelle streckten, die durch „Trojaner“ oder so genannte „Phishing-Attacken“ auf die Konten […] bei der Beklagten zugriffen und unberechtigte Überweisungen auf das Konto des Klägers veranlassten.
Damit hatte der Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag keinen Anspruch gemäß § 675 BGB auf die aufgrund unwirksamer Anweisungen auf seinem Konto eingegangenen Gelder. Eine Auszahlung der entsprechenden Gutschriften kommt daher nicht in Betracht.
II.
Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.
Die Beklagte hat Anspruch gegen den Kläger auf Ausgleich des Sollsaldos in Höhe von 1.977,95 €, nachdem mit Schreiben vom 06.09.2005 (K 8) gemäß Nr. 19 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dispositionskredit in Höhe von 2.600,- € und das Giroverhältnis fristlos gekündigt wurden.
Zwar ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 30.09.2005 (K 11) ein Debet von
5.974,71 €. In Höhe von 4.046,76 € kann sich der Kläger jedoch erfolgreich auf Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 ZPO berufen, da er von den ersten drei Überweisungen vom 22. und 23.08.2005 in Höhe von insgesamt 5.051,84 € unstreitig 90 % über „Western Union“ weitergeleitet hat.
Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat die subjektiven Voraussetzungen der verschärften Haftung des Klägers gemäß § 819 BGB wegen Bösgläubigkeit bzw. wegen Gesetzes- oder Sittenverstoß nicht nachgewiesen.
Dafür wäre die positive Kenntnis des Empfängers von der Rechtsgrundlosigkeit bzw. vom Gesetzesverstoß oder sein Bewusstsein, sittenwidrig zu handeln erforderlich. Dabei ist nicht ausreichend bloßes Kennenmüssen oder grob fahrlässiges Handeln. Allerdings genügt es, dass der Empfänger leichtfertig vor dem mangelnden Rechtsgrund, dem Gesetzesverstoß bzw. der Sittenwidrigkeit die Augen verschließt (Palandt 65. Auflage § 819 Rdnr. 2, § 817 Rdnr. 8, BGH NJW 89, 3217).
Das Kontaktschreiben der vermeintlichen russischen Heiratsagentur (K 1), dass der 80-jährige Kläger als E-mail empfangen hat, muss zwar nach Auffassung des Gerichts von jedem durchschnittlich begabten und mit gesundem Menschenverstand ausgestatteten Empfänger mit der notwendigen Skepsis betrachtet und nach eingehender Überprüfung als unseriös bewertet werden .Positive Kenntnis der dahinter stehenden kriminellen Machenschaften vermittelt es jedoch nicht, so dass sie mangels anderer Anhaltspunkte auch nicht ohne weiteres beim Kläger unterstellt werden kann.
Hinsichtlich der 10%igen Provision, die der Kläger absprachengemäß behalten hat (vgl. Anlage K 1), kann er sich jedoch nicht auf Entreicherung berufen, da insoweit eine Weiterleitung über „Western Union“ jedenfalls nicht erfolgt ist.
Der Zinsausspruch ergibt sich §§ 286, 288 BGB. Der Kläger befindet sich seit 10.09.2005 in Verzug (Anlage K 8).
III.
Kosten: § 92 ZPO.
IV.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Ziff. 11, § 709 Satz 1, 2, § 711 ZPO.