Geschäftsnummer: Verkündet am:
17 U 188/07 20. Januar 2009
12 O 83/06
KfH
Landgericht Heidelberg
Oberlandesgericht Karlsruhe
17. Zivilsenat
Im Namen des Volkes
End-Urteil
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger / Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Feser u. Koll., Dellbrücker Mauspfad 319, 51069 Köln (07-0034)
gegen
...
- Beklagte / Berufungsbeklagte -
wegen Rechnungslegung, Abrechnung und Zahlung
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann
Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnauder
Richter am Oberlandesgericht Dr. Singer
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. Oktober 2007 (AZ 12 O 83/06 KfH) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird, als der Kläger verlangt, für das Konto der ehem. Volksbank ... eG mit der Kontokorrentnummer 812.. für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1995 Rechnung zu legen, Abrechnung zu erteilen und nachprüfbare Jahresabschlüsse zur Anerkennung zuzustellen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Erteilung von Abrechnungen/Jahresabschlüssen für bestimmte Konten sowie Auskunft über ein Bankbereitstellungskonto geltend. Er verlangt darüber hinaus die Auszahlung von noch zu beziffernden Guthaben anerkannter Jahresabschlüsse.
Der Kläger ist bzw. war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der ... GmbH & Co. KG und der ... Immobilien- und Bauträger GmbH. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Volksbank ... eG und der Volksbank ... eG. Letztere war die Hausbank der genannten Unternehmen. Der Kläger verbürgte sich für Kredite der Unternehmen persönlich und wurde von der Beklagten als Bürge in Anspruch genommen. Eine Klage der ... GmbH & Co. KG und des Klägers gegen die Volksbank ... eG auf Rechnungslegung bezüglich der Konten 812... und 33..., jeweils für das Jahr 1995, wurde durch das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 13.08.1996 rechtskräftig abgewiesen (Beiakte, AZ 2 O 188/96 mit 1 U 271/96).
Im Jahr 1987 ergingen gegen den Kläger Versäumnisurteile (LG Heidelberg AZ 1 O 171/87, 1 O 172/87, 1 O 173/87). Die Zwangsvollstreckung aus einem dieser Urteile erklärte der Bundesgerichtshof wegen Unbestimmtheit des Streitgegenstandes für unzulässig. Wegen bereits beigetriebener Beträge wurde die Beklagte in der Folge veruteilt, an den Kläger 146.389,38 DM nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hatte die Klage keinen Erfolg. Die beiderseitigen Berufungen wurden durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2004 - 15 U 5/02, Anlage KV 1). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagte hatte keinen Erfolg (BGH, Beschl. v. 28.03.2006 - XI ZR 388/04; vorgelegt als Anlage KV 2).
Der Käger beruft sich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.11.2004 und meint, der nunmehr geltend gemachte materielle Anspruch resultiere aus diesem Urteil. Die Beklagte trage die Darlegungslast für alle Konten. Allein die Beklagte sei in der Lage und verpflichtet, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und substantiiert, Konto für Konto, von Tagesguthaben über Abschlusssalden Rechnung zu legen und Abrechnungen zu erteilen und "so das künftige Recht auf die einzuklagende Forderung der Höhe nach zu bestimmen und zu beziffern". Den Finanzämtern ... und ... hat der Kläger den Streit verkündet; diese sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Der Kläger beantragte bzw. kündigte im Rahmen der Stufenklage folgende Anträge an:
1. Die Beklagte wird verurteilt, für die Konten der ehem. Volksbank Neckargemünd eG mit den alten Nummern 340..., 93..., 930.... und 93..., 93..., 930..., 930... sowie 4032..., 4032400120, 4032..., 403..., 403.... (Treuhand-/Sicherheitsk.), 68... und 800...2, 8000... (Geschäftsguthabenk.) und für die Konten der ehem. Volksbank ... eG mit der Kontokorrentkonto-Nr. 812... und die Darlehenskonto-Nr. 330...6, umgestellt auf die neuen Kontonummern in EUR, von Vertragsbeginn bis einschließlich 2005 - saldoerweitert bis zum 3. Quartal 2006 - Rechnung zu legen, Abrechnungen zu erteilen und nachprüfbare Jahresabschlüsse zur Anerkennung zuzustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft für das Bankbereitstellungskonto über die finanzielle Entwicklung der nicht ausgezahlten, vertraglich vereinbarten Kreditbeträge zu erteilen und
3. Die Beklagte wird verurteilt, die aus den anerkannten Jahresabschlüssen resultierenden Guthabenbeträge auszuzahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Sie trägt vor, das Klagevorbringen sei insgesamt unschlüssig. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er sei nicht Kontoinhaber. Bei den Konten mit der Anfangsziffer 4 handele es sich um bankinterne Sicherheitenerlöskonten. Für die Konten 93... und 9... habe sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem Urteil des Oberlandegerichts Karlsruhe neue Forderungsberechnungen vorgelegt. Soweit der Kläger Abrechnung für die Konten 812.. und 330...06 verlange, sei er wegen einer rechtskräftigen Entscheidung (Verfahren 2 O 188/96 = 1 U 271/96) präkludiert. Die Konten seien schon 1993 aufgelöst worden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger persönlich hat in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2007 (Protokoll AS I 57) den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Unter dem Vorsitz des regelmäßigen Vertreters, der zugleich Vorsitzender der 11. Kammer für Handelssachen ist, hat die 12. Kammer für Handelssachen das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 22.02.2007 für unbegründet erklärt (Sonderband AS 95 ff.). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers in Person ist vom Senat mit Beschluss vom 04.07.2007 (Sonderband AS 183 ff.) als verfristet und damit als unzulässig verworfen worden.
Auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2007 (Protokoll AS I 89) hat die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg unter Mitwirkung des Vorsitzenden der Kammer die (Stufen-)Klage mit (End-)Urteil vom 24.10.2007 insgesamt abgewiesen. Das Klagevorbringen sei unschlüssig; dem Hauptanspruch fehle es an einer materiellrechtlichen Grundlage. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Die im Antrag genannten Konten seien nicht als Konten des Klägers erkennbar. Sie seien nicht zugeordnet und es sei unklar, ob die Konten und die genannten Unterkonten noch bestünden. Es seien keine Umstände aufgezeigt, warum der Kläger Ansprüche der Gesellschaften geltend machen könne. Eine Berechtigung bezüglich Sicherheitenerlöskonten scheide in jedem Fall aus. Aus diesen Gründen ergebe sich zugleich die Unbestimmtheit des Klageantrags. Voraussetzungen für eine Anwendung des § 666 BGB würden vom Kläger nicht vorgetragen. Auch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich kein Anspruch; der Kläger habe in keiner Weise vorgetragen, aus welchen Gründen ihm über die vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Verfahren 15 U 5/02 zugesprochenen Beträge aus seiner Inanspruchnahme gegen die Beklagte Ansprüche zustehen sollten.
Nach Zustellung des Urteils hat der Kläger in Person den Vorsitzenden Richter der 12. Kammer für Handelssachen mit Schreiben vom 23.11.2007 (unter Hinweis auf sein Schreiben vom 18.11.2007, Sonderband AS 195 ff.) erneut abgelehnt. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass über seinen Verweisungsantrag an die 11. Kammer für Handelssachen nicht entschieden worden sei. Im übrigen sei über sein erstes Ablehnungsgesuch nicht wirksam befunden worden, da dieses nicht verfristet gewesen sei. Das zweite Ablehnungsgesuch ist von der 12. Kammer für Handelssachen unter Mitwirkung des regelmäßigen Verteters des abgelehnten Vorsitzenden mit Beschluss vom 21.12.2007 als unzulässig abgewiesen worden (Sonderband AS I 407). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers in Person vom 24.01.2008 hat der Senat mit Beschluss vom 28.02.2008 - 17 W 8/08 (Sonderband AS 437) als unzulässig verworfen.
Mit seiner Berufung, mit der er die erstinstanzlichen Anträge im vollen Umfang weiterverfolgt, wendet sich der Kläger gegen die Klageabweisung. Er meint, das Urteil müsse ohnehin mangels ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts für nichtig erachtet werden. Das Ablehnungsverfahren hätte abgetrennt und mit einem neuen Aktenzeichen versehen werden müssen. Darüber hinaus hätte das Landgericht im Fall der Unbestimmtheit der Klageanträge kein Sachurteil und bei einer Stufenklage im übrigen wegen des Gebots der sukzessiven Verhandlung auch kein Endurteil erlassen dürfen. Der Umfang der Bürgschaft hätte im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung präziser dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.11.2004 - 15 U 5/05 - entnommen werden können. Der Kläger rügt ferner, dass die Streitverkündeten im Tatbestand nicht aufgeführt seien. Soweit in der Entscheidung eine fehlende Zuordnung der Konten kritisiert werde, seien die Konten der Nummern 93..., 93... und 3709... solche der ... GmbH & Co. KG. Die Konten mit den Nummern 930..., 930... und 930... seien solche der ... Immobilien- und Bauträger GmbH. Dies sei den Anlagen (KV 5 und KV 1) der Klageschrift zu entnehmen. Diese Konten und das Konto Nr. 340... seien von der Beklagten mit Schreiben vom 08.08.1986 gekündigt worden (Anlage KV 5). Zur Kenntnis des Senats hat der Käger mit den Schrifstätzen vom 01.03.2008 und vom 01.08.2008 seine weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Verlangen auf Fortführung des Verfahrens in erster Instanz mitgeteilt.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und macht unter Wiederholung und Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag geltend, dass sich die Berufung nicht ansatzweise mit den Urteilsgründen auseinandersetze. Die Aktivlegitimation des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Der Käger sei nicht Vertragspartner der Beklagten, er könne daher auch keine Rechte aus Kreditverträgen geltend machen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trägt sie vor, Ansprüche seien jedenfalls verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Klage ist von Amts wegen in dem im Tenor genannten Umfang als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) beruht oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Landgericht hat die Stufenklage vielmehr - bis auf die im Tenor genannte Maßgabe - zu Recht durch Endurteil abgewiesen.
1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger bezüglich des Kontokorrentkontos Nr. 812... von der Beklagten Abrechnung für den Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1995 begehrt. Für diesen Zeitraum steht der Klage die Rechtskraft des abweisenden Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 13.08.1996 (2 O 188/96) entgegen. Insoweit wurde über den identischen Streitgegenstand zwischen denselben Parteien bereits entschieden. Die übrigen hier im Streit befindlichen Konten, einschließlich des Kontos 330... (im dortigen Verfahren aber Nr. 330...), waren nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Beteiligt am dortigen Verfahren war ausweislich der bereits vom Landgericht beigezogenen Verfahrensakte u.a. der Käger (als Kläger Ziff. 2) und die ... GmbH und Co. KG (als Klägerin Ziff. 1). Beklagte war eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, die Volksbank ... eG. Es handelt sich somit um die gleichen Parteien. Auch der Streitgegenstand war teilweise identisch: In dem dortigen Verfahren hatten die Kläger beantragt, die Beklagte zu veruteilen, "der Klägerin Ziff. 1 vollständig und lückenlos Kontenauszüge mit allen Kontobewegungen einschließlich der zugrundeliegenden Buchungsbelege für das Kontokorrentkonto Nr. 812.... in dem Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1995 zu erteilen sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Ziff. 2 vollständig und lückenlos Kontenauszüge mit allen Kontobewegungen einschließlich der zugrundeliegenden Buchungsbelege für das Darlehen Konto-Nr. 330... in dem Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1995 zu erteilen." Die Klage wurde abgewiesen, die dagegen gerichtete Berufung der Kläger wurde mit Urteil vom 05.03.1997 (Az. 1 U 271/96) - bis auf eine Änderung in der Kostenentscheidung - zurückgewiesen. Mit der vorliegenden Klage macht der Käger u.a. Abrechnung des Kontos 812...von Vertragsbeginn an bis zum Jahr 2005/2006 geltend. Für den Zeitraum 1992 bis 1995 ist der Streitgegenstand damit insoweit (teil)identisch. Dass der Kläger die Rechnungslegung (Belegübergabe) bezüglich des Kontos Nr. 812.... nicht an sich, sondern an die damals bestehende ... GmbH und Co. KG verlangt hatte, steht der Annahme eines identischen Streitgegenstandes nicht entgegen. Der Kläger hatte insbesondere nicht einen Anspruch aus abgetretenem Recht, sondern aus eigenem Recht geltend gemacht. Der erneuten Geltendmachung des Anspruchs steht daher insoweit das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess entgegen. Dies war im Tenor zum Ausdruck zu bringen.
2. Die Klage ist nicht wegen Unbestimmtheit des Klageantrags unzulässig.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift u.a. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 253 Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt in Ziff. 1 seiner Klageanträge bezüglich der im einzelnen mit Nummern bezeichneten Konten von der Beklagten von Vertragsbeginn bis zu einem genannten Zeitpunkt Rechnung zu legen, Abrechnung zu erteilen und nachprüfbare Jahresabschlüsse zur Anerkennung zuzustellen. Bedenken könnte hier allein das Wort "nachprüfbar" hervorrufen, das jedoch erkennbar eine geordnete Aufstellung meint und daher auch insoweit hinreichend bestimmt ist. Mit dem Klageantrag Ziff. 2 begehrt er Auskunft für das Bankbereitstellungskonto über die finanzielle Entwicklung der nicht ausgezahlten, vertraglich vereinbarten Kreditbeträge zu erteilen. Der Antrag ist auslegungsbedürftig (§ 133 BGB). Erkennbar will der Kläger im Hinblick auf zwar vertraglich vereinbarte, aber nicht ausgezahlte Kreditbeträge Auskunft bezüglich eines Kontos, auf das die oben in seinem Klageantrag Ziffer 1 mit konkreten Nummern bezeichneten Kredite hätten bereitgestellt werden sollen. So ausgelegt ist der Antrag hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt von der Beklagten nach Rechnungslegung der Jahresabschlüsse gemäß dem Klageantrag Ziff. 1 die Auszahlung der sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Guthabensbeträge.
3. Soweit im übrigen die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
a) Die Besetzungsrüge ist nicht begründet.
Der Kläger meint, der Vorsitzende hätte dem Spruchkörper der ersten Instanz wegen der Besorgnis der Befangenheit und den Befangenheitsrügen vom 10.01.2007 und 23.11.2007 nicht angehören dürfen.
aa) Soweit der Kläger in Person in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 den Vorsitzenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, ist über diese Ablehnungsgründe durch Beschluss der 12. Kammer für Handelssachen vom 22.02.2007 entschieden worden (Sonderband AS 95 ff.). Da die ablehnende Entscheidung nach § 46 Abs. 2 i.V. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist (und im Streitfall auch ohne Erfolg angegriffen wurde),ist eine (hier: erneute) Überprüfung der Entscheidung über die darin geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit dem Berufungsgericht entzogen (§ 512 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 08.11.2004 - II ZB 24/04, NJW-RR 2005, 294).
Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass - wie im Streitfall geschehen - nach § 45 Abs. 1 ZPO über das Ablehnungsgesuch das Gericht zu entscheiden hat, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Dabei ist das Gericht im Sinne dieser Vorschrift der durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper des Kollegialgerichts (BGH, Beschl. v. 06.04.2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492). Entschieden hat im Streitfall über das Ablehnungsgesuch der Spruchkörper unter Mitwirkung des ständigen Vertreters des abgelehnten Vorsitzenden (vgl. S. 20 des Umdrucks der im Internet öffentlich zugänglichen Geschäftsverteilung des Landgerichts Heidelberg für das Geschäftsjahr 2007: regelmäßige Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht ...).
bb) Die im weiteren Ablehnungsgesuch vom 23.11.2007 genannten Gründe begründen keine Besorgnis der Befangenheit des an der angegriffenen Entscheidung vom 24.10.2007 mitwirkenden Vorsitzenden Richters. Die angegriffene Entscheidung ist daher durch den gesetzlichen Richter ergangen.
(1) Da insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Befangenheit in Folge einer vorausgegangenen, die Instanz abschließenden Entscheidung nicht besteht (BGH, Beschl. v. 18.10.2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411), ist eine Überprüfung dieser Vorentscheidung dem Berufungsgericht nicht nach § 512 ZPO entzogen. Die Prüfung, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist, ist daher im Berufungsrechtzug vorzunehmen.
(2) In der Berufungsbegründung ist der anwaltlich vertretene Kläger auf die dort geltend gemachten Ablehnungsgründe schriftsätzlich nicht eingegangen. Nach dem Schreiben des Klägers in Person vom 18.11.2007 sollen die geltend gemachten Gründe seinem Schreiben vom 23.10.2007 entnommen werden (Sonderband AS 197 ff). Dem Schreiben kann mit einiger Mühe entnommen werden, dass der Kläger einen Ablehnungsgrund darin sieht,
- dass der Vorsitzende Richter den anwaltlich vertretenen Kläger aufgefordert hat, nähere Angaben zum Streitwert zu machen und auf Bedenken bzgl. der Bestimmheit des Klageantrags hingewiesen habe (Verfügung v. 27.11.2006 Ziff. III, AS I 9),
- dass das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 13.03.1991 falsch sei,
- dass dasselbe Gericht über das Ablehnungsgesuch entschieden habe,
- dass die Entscheidung über die Ablehnung dem nur in der Hauptsache mandatierten Rechtsanwalt zugestellt worden sei,
- dass über die Verweisung des Rechtsstreits an die 11. Kammer für Handelssachen nicht entschieden worden sei.
(3) Ablehnungsgründe sind im Streitfall nicht ersichtlich:
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dies sind insbesondere Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Derartige Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen die Hinweise des Vorsitzenden, das er seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
Der Hinweis auf den Wert des Streitgegenstandes beruht auf der Regelung des § 253 Abs. 3 ZPO. Auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit eines Klageantrags ist nach § 139 Abs. 1 aE ZPO hinzuweisen.
Eine in den Augen des Klägers fehlerhafte rechtliche Beurteilung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit.
Nach § 45 Abs. 1 ZPO hat darüber hinaus auch der zuständige Spruchkörper - im Streitfall unter Mitwirkung des ständigen Vertreters des abgelehnten Vorsitzenden - über die Ablehnung entschieden.
Für die vorgetragene fehlerhafte Zustellung ist der Abgelehnte nicht verantwortlich (vgl. Vfg. v. 14.03.2007, Sonderband AS 101).
Über die beantragte Verweisung des Rechtsstreits an die 11. Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende nach Zurückweisung seiner Ablehnung am 24.05.2007 entschieden und den Antrag als derzeit nicht sachdienlich zurückgewiesen. Ein Grund für die Verweisung im Wege der Verbindung nach § 147 ZPO wird vom Kläger nicht näher vorgetragen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung (Zöller/Greger, ZPO, § 147 Rn. 4), ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht im Ansatz aufgezeigt.
Weitere Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich und liegen insbesondere auch nicht in dem Umstand, dass das Ablehnungsverfahren im Rahmen des Rechtsstreits unter Fortführung des Aktenzeichens beschieden wurde.
b) Dem Kläger steht kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Er kann daher auch keinen der Bezifferung dieses Anspruchs dienenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch geltend machen.
Aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt sich kein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.
aa) Vertragliche Ansprüche aus den Kredit- und Giroverträgen mt den im Klageantrag Ziff. 1 genannten Nummern stehen dem Kläger nicht zu.
Der Käger hat nicht behauptet, dass er Kontoinhaber bwz. Vertragspartner der Beklagten gewesen sei. In der angegriffenen Entscheidung hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die im Antrag aufgeführten Konten nicht als solche des Klägers erkennbar seien (Urteil S. 5, 4. Abs.). Hierauf hatte das Landgericht zuvor auch in der Verhandlung vom 10.01.2007 (Protokoll, AS I 55 unten) ausdrücklich hingewiesen. In der Berufungsschrift werden Konten der ... GmbH & Co. KG sowie der ... Immobilien- und Bauträger GmbH, nicht aber dem Kläger zugeordnet. In den mit der Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 03.12.2004 und vom 07.05.2006 (Anlagen KV 3 und KV 5), in denen der Kläger von der Beklagten Abrechnung verlangt, hat er stets ausdrücklich als Geschäftsführer und somit als Organ der ... GmbH & Co. KG sowie der ... Immobilien- und Bauträger GmbH und nicht im eigenen Namen gehandelt. Auch insoweit lässt sich nicht einmal den Anlagen zur Klageschrift ein Hinweis darauf entnehmen, der Kläger sei Vertragspartner der Beklagten gewesen. Dass der Kläger im eigenen Namen fremde Ansprüche (nämlich der genannten Gesellschaften) geltend macht, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
bb) Vertragliche Ansprüche aus der Bürgschaft des Klägers werden nicht behauptet.
cc) Bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen nach dem vorgetragenen Lebenssachverhalt nicht.
Der Senat hat dabei von dem vom Landgericht unangegriffen festgestellten Lebenssachverhalt auszugehen. Nach diesem war der Kläger als Bürge von der Beklagten auf der Grundlage dreier Versäumnisurteile vom 08.10.1987 in Anspruch genommen worden. In einem Verfahren hatte der Bundesgerichtshof die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil wegen Unbestimmtheit des Streitgegenstands für unzulässig erklärt, was nach einer Vereinbarung der Parteien auch für die beiden übrigen Versäumnisurteile gelten sollte. Auf die Rückforderung des Klägers bezüglich der auf die Versäumnisurteile geleisteten Beträge wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 146.389,38 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen (vgl. Urteil, OLG Karlsruhe v. 09.11.2004 - 15 U 5/02). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 28.03.2006 vom XI. Senat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen (AZ XI ZR 388/04).
Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Kläger in der Vergangenheit Zahlungen an die Beklagte über den ausgeurteilten Betrag hinaus ohne Rechtsgrund geleistet hat. Der Kläger hat damit auch insoweit keinen schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches geführt.
dd) Ohne schlüssigen Vortrag zum Zahlungsanspruch dem Grunde nach kann eine Stufenklage schon mit der ersten Stufe auf Auskunft und Rechnungslegung keinen Erfolg haben. Denn auch wenn bei einer Stufenklage ein Kläger einstweilen von der Bezifferungspflicht der Leistungsklage nach § 253 Abs. 2 ZPO befreit ist, dient diese nicht dazu, mit der ersten Stufe lediglich Auskünfte darüber zu erhalten, ob überhaupt ein - mit der zweiten Stufe geltend gemachter - Hauptanspruch besteht. Die Stufenklage ist vielmehr nur zulässig, wenn die Aufkunft der Bestimmung des Leistungsanspruchs und nicht erst der Beschaffung von Informationen zu seiner Begründung und Durchsetzung dient (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn. 2 u. 6 mwN).
Da ein Leistungsanspruch des Klägers nicht ersichtlich ist, steht ihm auch kein Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch zur Bezifferung desselben als Hilfsanspruch nach § 242 BGB oder aus anderen Rechtsgründen zu.
c) Ein vom Zahlungsanspruch unabhängiger Auskunftsanspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien i.S. des § 666 BGB ist nicht schlüssig behauptet. Ein Auskunftsanspruch aus anderen Rechtsgründen, insbesondere aus der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, ist nicht ersichtlich.
d) Da sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, hat das Landgericht die Klage - bis auf die im Tenor genannte Maßgabe - zu Recht insgesamt durch Endurteil abgewiesen (Zöller/Greger aaO § 254, Rn. 9).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Senat von Amts wegen die Klage teilweise als unzulässig abweist, ergibt sich hieraus kein in der Kostenentscheidung zu berücksichtigender Erfolg der Berufung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Gemäß § 63 Abs. 2 GBK war der Streitwert auf 10.000 € festzusetzen.
Unterschriften