Urteile
Hier stellen wir Ihnen interessante Entscheidungen zum Thema Bank- und Kapitalmarktrecht im Volltext vor:

Anlegerinteressenwidrige Beratung
Ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urt. v. 19.02.2008 - XI ZR 170/07 - Anlegerinteressenwidrige Beratung).
Anleihen
Das Oberlandesgericht Schleswig verurteilte eine Bank, die ihren Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung von ausländischen Anleihen an einen vermögenden Anleger, der vornehmlich Immobilienvermögen besitzt und sich als konservativer Anleger bezeichnet, nicht genügte, zum Schadensersatz (OLG Schleswig, Urteil vom 20.09.2007 - 5 U 44/07 - Anleihen), weil sie vergessen hatte, den Anleger auf eine zwischenzeitliche Herabstufung des Ratings hinzuweisen.
Ausbietungsgarantie
Das Landgericht Darmstadt befasste sich mit der Klage einer Bank gegen eine Ausbietungsgarantin, die abredewidrig beim ersten Versteigerungstermin nicht erschienen war. Die Bank machte den Ausfallschaden, also den Differenzbetrag zwischen dem in der Ausbietungsgarantie versprochenen Betrag und dem in einem späteren Termin tatsächlich erzielten Betrag geltend. Das Landgericht Darmstadt hielt die Ausbietungsgarantie für sittenwidrig (LG Darmstadt, Urt. v. 22.08.2007 - 2 O 65/07 -, Ausbietungsgarantie).
Anlageberatung, fehlerhafte
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt in seinem Urteil (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.03.2007 - 3 U 141/06 - Prospekt) klar, dass der Anlageberater seinen Pflichten zur anlage- und anlegergerechten Beratung eines Anlegers, der eine sichere Kapitalanlage sucht, nicht schon durch Überlassung eines Prospektes der Kapitalanlage genügt.
Bürge
CB
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte eine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten einer amerikanischen Emittentin zum Schadensersatz ( AG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008 - 115 C 3759/08 -).
Direkt-Brokerage
Mit der Frage, in welchem Umfange Wertpapierdienstleistungsunternehmen - hier D. Bank AG - im Rahmen des Direkt-Brokerage im Hinblick auf die Risiken aufklärungspflichtig sind, befasst sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.07.2004 (BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03 - Indexzertifikate).
Fondsbeteiligung
Mit den Aufklärungspflichten der Banken im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungsverträgen befasst sich das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 16.11.2006 - 6 U 150/06 - und verurteilte die Bank mangels hinreichender Risikoaufklärung zum Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Celle konkretisiert in seinem Urteil vom 07.05.2008 - 3 U 6/08 - die anlegergerechten Pflichten einer Bank, deren Kunde eine sichere Anlage für die Altersversorgung sucht. Zu beachten ist vor allem, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Verfügt die Bank, etwa aufgrund der Dauer der Geschäftsbeziehung, nicht über die erforderlichen Informationen insoweit, muss sie sich diese durch Nachfrage beim Kunden beschaffen. Denn ohne ausreichende Informationsgrundlage kann eine sachgerechte Beratung nicht erfolgen. Insbesondere hat sich die Beratung danach auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft als sichere Geldanlage bestimmt ist oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten und in diesem Sinne „anlegergerecht" sein
Mit der Frage, wie Angaben des Anlagevermittlers, die von dem Prospekt abweichen, zu bewerten sind, setzt sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2007 -III ZR 83/06 - betreffend einen geschlossenen Immobilienfonds auseinander. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe geht davon aus, dass dann, wenn kein Hinweis darauf erfolgt ist, dass die Einzelheiten der Anlage auch hinsichtlich ihrer Risiken im Prospekt nachzulesen seien, bei stattgefundener mündlicher Anlageberatung der Prospekt nicht pflichtgemäßes persönliches Handeln des um Vertrauen werbenden Beraters ersetzt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006 -7 U 225/05 -).
Das Landgericht Mannheim befasst sich u. a. mit der Frage, welche Bedeutung einem Kaufauftrag, in dem - von der echten Unterschrift des Anlegers gedeckt - die Risikoklasse 4 („nicht kalkulierbare Verlustrisiken, Anlagedauer 10 Jahre und länger") angekreuzt ist (LG Mannheim, Urt. v. 23.06.2004 - 9 O 257/03 -).
Immobilienfinanzierung - Aufklärungspflicht
Nachdem der Europäische Gerichtshof die bankenfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit Warn- und Hinweispflichten kritisiert hatte, ist seit kurzem eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beobachten. Anleger können daher nun unter erleichterten Bedingungen gegen ihr Kreditinstitut vorgehen und Schadensersatz beanspruchen. So muss eine Bank, sofern Sie hierüber unterrichtet ist, ihre kreditsuchenden Kunden nun unter Umständen ungefragt darauf hinweisen, ob der Immobilienkaufpreis, den es zu finanzieren gilt, sittenwidrig ist, oder der Verkäufer arglistig über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache täuscht (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2006 - XI ZR 205/05 - Hinweispflichten) (externer Link). Ungeachtet dieser Entwicklung orientieren sich manche Gerichte noch an der veralteten Spruchpraxis (LG Köln, Urt. v. 07.12.2006 - 3 O 301/06 - Hinweispflichten). In welchen Fällen sich der Bankkunde auf eine Aufklärungspflichtverletzung berufen kann, war ebenfalls Gegenstand höchstrichterlicher Judikatur (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Aufklärungspflichten).
Indexzertifikate
Mit der Frage, welche Rechtsnatur Indexzertifikate haben und, ob es sich beim Erwerb derselben um Börsentermingeschäfte handelt, befasst sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.07.2004 (BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03 - Indexzertifikate).
Kickbackzahlungen - Aufklärungspflicht
Wenn ein Kreditinstitut einen Privatkunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofes den Privatkunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Privatkunde in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse des Kreditinsitutes, möglichst erhebliche Kickbackzahlungen zu erhalten (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/06 - Kickback).
Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 01.07.2009 die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit einem Filmfonds präzisiert (OLG Celle, Urt. v. 01.07.2009 - 3 U 257/08 - Kickback).Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist danach verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen, die dem Wertpapierhandelsunternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, zu unterrichten. Die Entscheidung betrifft den Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte. Anders soll es sich aber nach Auffassung des 11. Zivilsenats verhalten, wenn lediglich eine allgemeine Anlageberatung in Rede steht (OLG Celle, Urt. v. 11.06.2009 - 11 U 140/08 - Kickback - allgemeine Anlageberatung).
Lehman Bros. - Zertifikate
Das Landgericht Hamburg gab der Anlegerklage wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Zertifikaten der Lehman Brothers statt, da die Sparkasse vergessen hatte, auf die fehlende Einlagesicherung und Rückvergütungen hinzuweisen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2009 - 310 O 4/09 -). Mit weiterem Urteil vom 01.07.2009 gab eine andere Zivilkammer des Landgerichts Hamburg der Anlegerklage statt, da nicht über die Handelsspanne, welche die Hamburger Sparkasse realisierte, aufgeklärt worden sei (Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.07.2009 - 325 O 22/09 -). Das Landgericht Chemnitz (Urteil vom 23.06.2009 - 7 O 359/09 -) beanstandete die unterlassene Mitteilung hinsichtlich vereinnahmter Provisionen und verurteilte zur Rückzahlung.
Der Bundesgerichtshof nahm nunmehr in seiner Entscheidung vom 14.07.2009 zu der Frage, inwieweit Anlageberater Kunden, welche auf eine Nominalerhaltung ihrer Kapitalanlage besonderen Wert legen, auf den Umfange der Einlagesicherung hinzuweisen haben, Stellung (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 14.07.2009).
- Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 10.07.2009 - 2-21 045/09 -) verurteilte die Citibank zu vollem Schadensersatz an die Klägerin wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten.
- Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.07.2009 - 329 O 44/09 -) verurteilte die Dresdner Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei dem Erwerb von im Februar 2007 gekauften "Lehman Global Champion"-Zertifikaten.
- Das Landgericht Potsdam verurteilte die Postbank zum Schadensersatz, da sie vergessen hatte, die Anleger beim Erwerb von Lehman Brothers Zertifikaten über die fehlende Einlagesicherung zu unterrichten (Landgericht Potsdam, Urteil vom 24.06.2009 - 8 O 61/09 -).
- Das Landgericht Rottweil (Urteil vom 07.05.2009 - 3 O 345/08 -) verurteilte eine Volksbank zur Rücknahme von Anleihen aus dem Cobold-Programm der DZ-Bank wegen fehlerhafter Wertpapieranlageberatung.
Option - Leistungstreuepflichten des Anlageberaters
Nach Ansicht des LG Düsseldorf (Urt. v. 19.09.2008 - 14c O 12/07 - Option) stellt es eine Pflichtverletzung des Anlageberaters dar, wenn dieser schuldhaft eine Leistungstreuepflicht aus Optionskaufverträgen verletzt und damit den Vertragszweck vereitelt. Dies nahm die Kammer für den Fall an, dass der Anlageberater dem Anleger nicht die weiteren Abwicklungsmodalitäten mitteilte. Inhaltlich geht der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Anleger dadurch entstanden ist, dass es ihm unmöglich war, durch Vorleistung des Bezugspreises sein Optionsrecht wirksam auszuüben und im Anschluss hieran die Aktien zu erwerben.
Ostimmobilie - Finanzierungsprobleme in der GbR
Das Landgericht Augsburg musste sich mit einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft, welche vor einigen Jahren ein Immobilienprojekt in Chemnitz realisiert hatte und nunmehr in finanzielle Schwierigkeiten geriet, befassen. Die ursprünglich sechs Gesellschafter hatten eine Immobilie in Chemnitz erworben und bebaut. Die E. AG finanzierte das Projekt. Nachdem die erwarteten Mietzinszahlungen nicht ausreichten, die Kreditverbindlichkeiten auszugleichen, schieden zwei Gesellschafter aus. Die übrigen Gesellschafter übernahmen deren Anteile. Wenige Jahre später gerieten zwei weitere Gesellschafter in Schwierigkeiten, nachdem abermals die Mieteinnahmen hinter den monatlichen Darlehnsraten zurückgeblieben waren, und stellten ihre Zahlungen ein. Die weiteren Gesellschafter zahlten sodann zur Vermeidung einer Fälligstellung des Darlehns an die E... AG die Rückstände. Mit ihrer Klage nahmen sie dann Regress bei den beiden säumigen Gesellschaftern. Das Landgricht Augsburg befasst sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob und ggf. inwieweit § 707 BGB, welcher Nachschusspflichten von Gesellschaftern prinzipiell ausschließt, einem Gesamtschuldnerinnenausgleichsanspruch nach § 426 BGB entgegenstehen (LG Augsburg, Urt. v. 29.04.2009 - 9 O 899/09 -). Zwar führt der Gesamtschuldnerausgleich nach Auffassung des Gerichts zu einer faktischen Nachschusspflicht entgegen § 707 BGB, doch überwiegt im Spannungsverhältnis zwischen § 707 BGB und § 426 BGB der Gesamtschuldnerausgleich, wenn die GbR illiquide ist.
Phishing
Das Landgericht Köln verurteilte den deutschen Geldkurier einer russischen Phishing-Bande zum Schadensersatz (LG Köln, Urt. v. 05.12.2007 - 9 S 195/07- Phishing).
Das Landgericht Karlsruhe verurteilte unter Abzug eines Mitverschuldensanteils der Bank einen Geldkurier einer osteuropäischen Phishing-Bande zur Erstattung des Schadens (LG Karlsruhe, Urt. v. 05.10.2007 - 3 O 47/07 - Phishing).
Das Landgericht Ellwangen verurteilt den Geldkurier einer russischen Phishing-Bande zum Schadensersatz gegenüber dem Opfer, dessen Bankdaten ausgespäht worden waren (LG Ellwangen, Urt. v. 30.03.2007 -1 S 184/06 - Phishing).
Das Landgericht Bonn musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, in dem das Phishing-Opfer die Bank des Geldkuriers über die vorausgegangene Phishing-Aktion, wodurch die PIN und zwei TAN zur Kenntnis der Phishing-Bande mit Sitz in St. Petersburg gelangt waren, unterrichtet hatte und daraufhin die Bank eine Stornobuchung und anschließende fristlose Kündigung des Girovertrages mit dem Geldkurier vorgenommen hatte. Das Landgericht Bonn wies die Klage des Geldkuriers auf erneute Gutschrift ab (LG Bonn, Urt. v. 29.12.2006 - 3 O 236/06 - Phishing).
Das Landgericht Darmstadt verurteilt den deutschen Kurier einer russisch-ukrainischen Phishing-Bande wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe (LG Darmstadt, Urt. v. 13.06.2006 - 360 Js 33848/05 - Phishing).
Das Landgericht München I weist die auf Auszahlung des vermeintlichen Guthabens gerichtete Klage des Geldkuriers, der sein deutsches Konto einer russischen Phishing-Bande zur Verfügung stellte, ab (LG München I, Urteil vom 01.06.2006 - 22 O 23392/05 - Phishing).
Prospekthaftung
Sind die Angaben im Prospekt geeignet, bei dem Kunden den Eindruck von dem Risiko des Totalausfalls zu verharmlosen, weil dieses Risiko zu positiv dargestellt wird, so kommt eine Haftung der Anlageberaterin in Betracht (OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2008 -3 U 54/07 - Risikoverharmlosung). Auch ein Anlieger, der bereit ist, hohe Risiken einzugehen, hat - worauf das OLG Oldenburg zutreffend hinweist - Anspruch auf zutreffende Informationen, insbesondere wenn die Beratung eine für den Anleger neue Form der Beteiligung zum Gegenstand hat.
Einem Anleger steht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung gegen einen Anbieter einer Kapitalbeteiligung ein Schadensersatzanspruch in Höhe seiner Einlage zu, wenn der Prospekt unzureichende oder falsche Angaben zu dem Produkt und dessen Risiken enthält. Der Bundesgerichtshof weist in seinem Urteil vom 3.12.2007 - II ZR 21/06 - hin, dass es für die Prospekthaftung in erster Linie auf den Inhalt des Prospekts ankommt, wenn dieser entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft die Grundlage für die Unterrichtung der Anleger darstellte. Demgemäß können Anleger Schadensersatzansprüche auch dann auf einen fehlerhaften Prospekt stützen, wenn ihnen der Prospekt gar nicht vorgelegen hat und ihnen der Inhalt nicht bekannt war.
Rating
Mit der Frage nach der Haftung einer Ratingagentur für die von ihr veröffentlichten Angaben betreffend ein Unternehmen musste sich das Kammergericht auseinandersetzen. Solange das Rating auf einer neutralen, sachkundigen und von dem Bemühen um objektive Richtigkeit getragen ist, muss sich ein Unternehmen danach auch negative Äußerungen gefallen lassen (KG, Urt. v. 12.05.2006 - 9 U 127/05 -). Nähere Informationen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Rating von Zertifikaten finden Sie hier.
SWAP-Geschäfte
Mit der Haftung einer deutschen Großbank, welche nicht nur als Anlageberaterin, sondern auch als Emittentin handelte, musste sich das Landgericht Krefeld befassen (LG Krefeld, Urt. v. 11.09.2008 - 3 O 48/08 - SWAP). Angesichts des Umstandes, dass die Anlegerin jahrelange Erfahrungen im Bereich von Wertpapiergeschäften hatte, nahm das LG Krefeld nur abgeschwächte Beratungspflichten an und wies die Klage ab. Es setzte sich mit der Bedeutung des Hinweises im Verkaufsprospekt: "Aus der Wertentwicklung in der Vergangenheit kann nicht auf zukünftige Erträge geschlossen werden", eingehend auseinander.
Zu den Aufklärungspflichten des Kreditinstitutes gegenüber dem Anleger - hier: eine, von einer Kommune getragene privatrechtliche Gesellschaft - bei SWAP-Geschäften führte das LG Würzburg, Urt. v. 31.03.2008 - 62 O 661/07 - swap wie folgt aus:
"... Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG war die Beklagte als Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Klägerinnen vor Vertragsschluss alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Im Einzelnen zählt zu dem durch § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG begründeten vorvertraglichen Pflichtenkreis der Beklagten im Fall des Verkaufs von Derivaten die vollständige und zutreffende Information über alle für die Entscheidung des Kunden wesentlichen Umstände, also insbesondere über diejenigen Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Entscheidung des Kunden wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f. = ZIP 1993, 1148, 1149 f., zur Anlagevermittlung). Diesen vorvertraglichen Pflichten ist die Beklagte gegenüber den Klägerinnen nicht in jeder Hinsicht vollständig und ausreichend nachgekommen.... aa) Zu den Umständen, die für die Entscheidung über den Abschluss eines von der zukünftigen Entwicklung des Spread, der Differenz zwischen dem Geld- und dem Kapitalmarktzins, in hohem, nämlich durch die Hebelwirkung des Ladder und des zusätzlich vereinbarten Multiplikationsfaktors noch verstärktem Maße abhängigen Rechtsgeschäfts von maßgeblicher Bedeutung sind, zählt die Entwicklung des Spread in der Vergangenheit. Denn diese vergangene, tatsächlich eingetretene Entwicklung ist einer der wesentlichen Faktoren für jede Art von langfristiger Prognose über die zukünftige Entwicklung dieser Zinsdifferenz. Die langfristige Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Spread wiederum stellte eines der maßgeblichen Kriterien für bzw. gegen den Abschluss der Spread-Ladder-Swaps dar. ..."
Terminoptionsgeschäfte
Terminoptionsvermittler haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 28.05.2002 - XI ZR 150/01 - Terminoption) insoweit unerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, dass Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt. Im Hinblick auf die Verjährung gelten Besonderheiten.
Verjährung
Ebenfalls mit den Besonderheiten bezüglich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kunden gegenüber ihren Anlageberatern befasst sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.03.2005 (- XI ZR 170/04 - Verjährung). Danach verjähren solche Ansprüche, soweit sie auf einer fahrlässigen Falschberatung beruhen, in drei Jahren. Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapieres.
Alpha Express Zertifikat
Das Landgericht Hamburg hat die Dresdner Bank zum Schadensersatz an ein Ehepaar verurteilt, das 2007 ein „Dresdner Alpha-Express-Zertifikate II“ auf Empfehlung der Dresdner Bank erworben hat. Kennzeichnend für dieses Zertifikat war die Entwicklung zweier Indizes zueinander. Betrachtet wurde die Entwicklung des Dividendenindex „DJ Euro Stoxx Selected Divdend 30“ zu der des DAX. Dem Rentnerehepaar wurde eine kurzfristige Rendite von 16,75 % in Aussicht gestellt, würde sich der Dividendenindex günstiger entwickeln als der DAX. Die Muttersprache des Anlegerehepaares war nicht deutsch. Das Landgericht Hamburg meinte, es sei Aufgabe der Bank sich gegenüber der behaupteten Fehlberatung konkret zu entlasten. Daran fehlte es (LG Hamburg, Urt. v. 15.12.2008 - 318 O 4/08 - Alpha Express).